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Untersuchungsberechtigungsschein in Aachen: Gebühren, Unterlagen & Termin

Untersuchungsberechtigungsschein erledigen Sie in Aachen bei: Bezirksamt Brand: Pass- u. Meldewesen, Bewohnerparken · Aachen. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Aachen

Bezirksamt Brand: Pass- u. Meldewesen, Bewohnerparken · Aachen

Paul-Küpper-Platz 1, 52078 Aachen

Mo, Di, Do, Fr 08:00-12:00 · Mi 08:00-12:00,14:00-17:30 · Sa, So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

+49 241 4320

bezirksamt.brand@mail.aachen.de

Bezirksamt Brand: Pass- u. Meldewesen, Bewohnerparken · Aachen

Paul-Küpper-Platz 1, 52078 Aachen

Mo, Di, Do, Fr 08:00-12:00 · Mi 08:00-12:00,14:00-17:30 · Sa, So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

+49 241 4320

bezirksamt.brand@mail.aachen.de

Bezirksamt Haaren: Einwohnermeldestelle · Aachen

Germanusstraße 32-34, 52058 Aachen

Mo, Di, Do, Fr 08:00-12:00 · Mi 08:00-12:00,14:00-17:30 · Sa, So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

0241 432-8312

Bezirksamt Haaren: Einwohnermeldestelle · Aachen

Germanusstraße 32-34, 52058 Aachen

Mo, Di, Do, Fr 08:00-12:00 · Mi 08:00-12:00,14:00-17:30 · Sa, So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

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Benötigte Unterlagen

Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen: • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten: • Untersuchungsberechtigungsschein • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten • Erhebungsbogen Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

Voraussetzungen

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum. Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden. Minderjährige Personen, die in das Berufsleben eintreten, müssen vor Antritt einer Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsstelle ärztlich untersucht werden. Damit das medizinische Personal die Untersuchungskosten, die vom Land getragen werden, abrechnen kann, muss für die zu untersuchende Person zunächst ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Ggf. sind zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen notwendig, für diese muss ebenfalls ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der Bescheinigungen nur möglich ist, wenn der Beschäftigungsbeginn in der Zukunft liegt. Die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Erstuntersuchung ist nicht möglich, wenn die Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsstelle bereits vorher angetreten wurde. Antragstellung Die Ausstellung der Untersuchungsberechtigungsscheine erfolgt seit Oktober 2023 in Form einer sogenannten UBS-ID.

So läuft es ab

Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung). Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos. Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen. Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

Bearbeitungsdauer

• Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

Gut zu wissen

Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Aachen erledigen?
Zuständig ist: Bezirksamt Brand: Pass- u. Meldewesen, Bewohnerparken · Aachen, Paul-Küpper-Platz 1, 52078 Aachen. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Aachen online?
Für Aachen ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer braucht die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz?
Nach § 32 JArbSchG darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate ärztlich untersucht wurde und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt. Ausgenommen sind nur geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
Ist die Erstuntersuchung mit dem Untersuchungsberechtigungsschein kostenlos?
Ja. Nach § 44 JArbSchG trägt das Land die Kosten der Untersuchungen. Arztpraxen, die am Verfahren teilnehmen, rechnen gegen Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins direkt ab. Klären Sie vor dem Termin, dass die Praxis über den Schein abrechnet — eine privat gestellte Rechnung erstattet das Land nicht.
Wo bekomme ich den Untersuchungsberechtigungsschein?
Das regelt jedes Bundesland selbst: In vielen Ländern gibt die Meldebehörde bzw. das Bürgeramt am Wohnort des Jugendlichen den Schein aus, in Bayern sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig. Bringen Sie ein Ausweisdokument mit — die Angaben Ihrer Stadt finden Sie auf dieser Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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