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Wohnsitz abmelden in Bottrop: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in Bottrop bei: Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen · Bottrop.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Bottrop

Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen · Bottrop

Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop

02041 704011

buergerbuero@bottrop.de

Bürgerservice · Bottrop

Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop

02041 7030

buergerbuero@bottrop.de

Gebühren (amtlich)

keine Gebühren für die Abmeldung des Wohnsitzes werden nicht erhoben.

Benötigte Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt: • Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung. Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

So läuft es ab

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Persönlich: • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und • legen Sie die Ausweisdokumente vor. Schriftlich: • reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich, • fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

Gut zu wissen

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Wichtigste Fälle sind die Abmeldung einer Nebenwohnung oder der Wegzug ins Ausland. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen, Ihre Nebenwohnung aufgeben oder kein fester Wohnsitz mehr besteht. Zuständig für Ihre Abmeldung ist die Meldebehörde der Gemeinde, in der Sie bisher mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Abmeldung Ihres Nebenwohnsitzes kann auch bei der für diesen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde erfolgen. Die Abmeldung Ihrer Wohnung muss innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen erfolgen. Eine Abmeldung ins Ausland kann frühestens eine Woche vor Verlassen der Wohnung gegenüber der Meldebehörde angezeigt werden. Die Abmeldung im Melderegister erfolgt dann zum tatsächlichen Auszugsdatum. Bei Familienangehörigen reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen für die Abmeldung im Bürgerbüro Bottrop oder im Bürgerbüro Kirchhellen persönlich vorspricht. Eine Abmeldung des Wohnsitzes durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich. Die bevollmächtigte Person muss neben der erteilten Vollmacht (s.

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Häufige Fragen

Was kostet „Wohnsitz abmelden“ in Bottrop?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): keine Gebühren für die Abmeldung des Wohnsitzes werden nicht erhoben.
Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in Bottrop erledigen?
Zuständig ist: Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen · Bottrop, Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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