Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Verpflichtungserklärung abgeben in Fürth: Gebühren, Unterlagen & Termin

Verpflichtungserklärung abgeben erledigen Sie in Fürth bei: Stadt Fürth - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Fürth

Stadt Fürth - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde

Schwabacher Straße 170, 90763 Fürth

Mo-Do 07:00-18:00 · Fr 07:00-14:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 911 974-2350

ausl@fuerth.de

Benötigte Unterlagen

• Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen: • Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers • Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers • ggf. weitere Unterlagen

Voraussetzungen

Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online! Notwendige Unterlagen, die grundsätzlich bei Vorsprache vorzulegen sind: Lassen Sie uns diese Unterlagen vorab per E-Mail (ausl@fuerth.de) oder Post zukommen, so dass eine Bonitätsprüfung im Vorfeld erfolgen kann. Wir setzen uns automatisch danach mit Ihnen in Verbindung, da die vorzulegenden Unterlagen stark variieren können. • Gültiger Reisepass oder Personalausweis der Gastgeberin bzw. des Gastgebers • Aktueller Einkommensnachweis des Gastgebers und aller im Haushalt lebenden und gemeldeten Personen (z.B. die letzten drei Verdienstabrechnungen, den letzten Rentenbescheid, Kontoauszüge von Mieteinnahmen, etc.) Nicht zu berücksichtigendes Einkommen: Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Pflegegeld, Stipendien, Bafög etc. • Bei Selbstständigen oder freiberuflichen tätigen Personen: Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate. • Kopie des Nationalpasses des Gastes/der Gäste Bei einem Einreisezweck sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich: • Mietvertrag, die Kaltmiete und Nebenkostenpauschale müssen ersichtlich sein, inklusive der dazugehörigen Kontoauszüge der letzten Abbuchung • Kontoauszug der letzten Abbuchung Strom / Energie • Bei Wohnungseigentümer: Nachweis über die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate eines Darlehens ( Kontoauszug der Abbuchungen, Zins- und Tilgungsraten) • Kaufvertrag oder Grundbucheintrag • Kontoauszug der Abbuchung Nebenkosten / Grundabgabenbescheid • Sonstige Nachweise über monatliche wiederkehrende Belastungen

So läuft es ab

Viele Ausländerbehörden bieten die Abgabe eine Verpflichtungserklärung bereits als Onlinedienst an, das erspart Ihnen die Vorsprache bei der Behörde. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Onlinedienst an, sprechen Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung als Verpflichtungsgeber persönlich bei der Ausländerbehörde vor und füllen den dort erhältlichen Vordruck aus. Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen. Ist der zukünftige Aufenthaltsort des Ausländers noch unbekannt oder hat der Verpflichtungserklärende (Einlader) keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem geplanten Aufenthaltsort des Ausländers (Gastes), ist die Ausländerbehörde in deren Bezirk der Verpflichtungserklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig. Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift. Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt. Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich in digitaler Form vorgenommen werden.

Gut zu wissen

Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann? Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen. Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich in digitaler Form vorgenommen werden. Bürgerinnen und Bürger mit Aufenthaltsrecht können mit einer Verpflichtungserklärung einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, auch wenn dieser den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts …

Häufige Fragen

Wo kann ich „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Fürth erledigen?
Zuständig ist: Stadt Fürth - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde, Schwabacher Straße 170, 90763 Fürth. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Fürth online?
Für Fürth ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wofür hafte ich mit einer Verpflichtungserklärung?
Sie erstatten sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes aufgewendet werden — einschließlich Versorgung mit Wohnraum sowie Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (§ 68 AufenthG). Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind ausgenommen. Die Haftung ist gesetzlich auf fünf Jahre begrenzt; der Zeitraum beginnt mit der Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde.
Wird meine Bonität geprüft?
Ja. Nach Angaben des Auswärtigen Amts prüft die Ausländerbehörde bei der Unterzeichnung Ihre Bonität, also Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, und beglaubigt Ihre Unterschrift. Die Verpflichtung selbst bedarf der Schriftform (§ 68 AufenthG).
Wie lange ist die Verpflichtungserklärung für das Visum verwendbar?
Nach Angaben des Auswärtigen Amts sollte die Verpflichtungserklärung bei der Visumerteilung in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, weil sich die finanziellen Verhältnisse inzwischen geändert haben können. Planen Sie die Abgabe daher zeitnah zum Visumantrag Ihres Gastes.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

Methodik & Quellen · Über uns