Baugenehmigung beantragen in Lage: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.
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Ziel der Bauaufsicht ist es, das Baugenehmigungsverfahren möglichst zügig, reibungslos und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich durchzuführen. Die Mitarbeiter:innen des Fachteams Bauordnung stehen Ihnen und Ihren Planverfasser:innen beratend zur Seite. Bereits bei der Planung Ihres Bauvorhabens können Sie unseren kostenlosen Beratungsdienst nutzen. Rechtliche Vorgaben für Ihr Bauvorhaben können so frühzeitig besprochen und bei der Planung berücksichtigt werden. Hierdurch kann viel Ärger mit der “Bauaufsicht“ vermieden werden. Nach Eingang Ihres Bauantrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Gleichzeitig wird entschieden, ob und welche Fachbehörden zu Ihrem Bauantrag noch eine Stellungnahme abgeben müssen. Die Mitarbeiteri:innen bestimmen den für Sie günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie darüber informiert. Damit kleinere Fragen ohne großes Verwaltungsverfahren geklärt werden können, ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Antrag mit Telefonnummer, Handynummer und eventuell E-Mail-Adresse versehen. Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bereiten, werden in der Regel kurzfristig genehmigt. Bei Bauvorhaben, die rechtlich oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann oft erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden. Was ist baugenehmigungspflichtig? • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen nach § 63 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einer Baugenehmigung, sofern die Vorhaben nicht wegen ihrer Größe und Bedeutung oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei sind. Das Baurecht unterscheidet: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen: Der überwiegende Teil der Bauvorhaben wird im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW geprüft. Hierunter fallen alle Bauvorhaben, sofern es sich um Gebäude handelt, die • eine bestimmte Größe nicht überschreiten oder • eine Sondernutzung erhalten sollen (Bürogebäude, Schulen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist.
So läuft es ab
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr:in und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieur:in), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Stellen am Verfahren beteiligt werden. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an. Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob dem Bauvorhabenöffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Häufige Fragen - Vor der Baugenehmigung: 1. Muss ich Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Baugrundstückes sein? Nein, der Bauantrag kann auch von Nichteigentümern gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Bauantrag mit dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin abzusprechen, damit nach Erteilung der Baugenehmigung das Bauvorhaben auch ausgeführt werden kann.2. Muss ich eine Baugenehmigung beantragen? Das Baurecht enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bauvorhaben. Bitte rufen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht an, die Ihnen bei Zweifelsfragen weiterhelfen können.3. Brauche ich eine Planverfasserin bzw. einen Planverfasser oder eine Architektin bzw. einen Architekten? Nicht alle Bauvorhaben müssen von einem bauvorlageberechtigten Architekten beantragt werden. Bei einfachen Vorhaben (Carport, Abstellgebäude, Terrassenüberdachung) können die Bauherrinnen und Bauherren den Bauantrag selbst einreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die erforderlichen Bauvorlagen auch beigefügt sind.4. Wieviele Ausfertigungen muss ich einreichen? Jeder Bauantrag ist mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Gut zu wissen
Baugenehmigung Statusabfrage
Häufige Fragen
Wo kann ich „Baugenehmigung beantragen“ in Lage erledigen?
Geht „Baugenehmigung beantragen“ in Lage online?
Gilt für Baugenehmigungen in ganz Deutschland dasselbe Recht?
Was bedeutet Bauvorlageberechtigung?
Darf ich ohne Baugenehmigung bauen?
Weitere Behördengänge in Lage:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Baugenehmigung beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.