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Einspruch gegen den Steuerbescheid in München: Gebühren, Unterlagen & Termin

Einspruch gegen den Steuerbescheid erledigen Sie in München bei: Finanzamt München Dienstgebäude Deroystraße 12. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in München

Finanzamt München Dienstgebäude Deroystraße 12

Deroystraße 12, 80335 München

+49 89 1252-0

Gebühren (amtlich)

Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache ggf. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Ziehen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu, müssen Sie die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen. Sie werden vom Finanzamt auch nicht übernommen, wenn Sie mit Ihrem Einspruch Erfolg hatten.

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Voraussetzungen

Wenn der Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen. In diesen Fällen ist ein Einspruch ratsam: • Das Finanzamt hat aus Ihrer Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anerkannt. • Freibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dafür angeblich nicht erfüllt sind. • Es wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt und Sie wissen nicht warum, weil sich aus den Erläuterungen des Steuerbescheids dazu nichts ergibt. • Ihnen fällt erst jetzt auf, dass Sie bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben. Oder: Ein Beleg war verschwunden und tauchte erst jetzt wieder auf. Die Einlegung eines Einspruches kann auch dann sinnvoll sein, wenn Sie erfahren, dass bei einem Sie betreffenden Sachverhalt ein Musterverfahren anhängig ist. In diesem Fall verweisen Sie bei der Begründung des Einspruches auf dieses Musterverfahren. Wenn das Musterverfahren als Revision vor dem Bundesfinanzhof, vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, muss das Finanzamt Ihren Einspruch ruhen lassen, bis das Verfahren entschieden ist. Wichtig ist, dass das Aktenzeichen des jeweiligen Musterverfahrens angegeben wird und dass die Streitfrage auch eingegrenzt wird. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Dies kann auch durch Telefax, Computerfax oder einfache E-Mail erfolgen. Sie können den Einspruch auch zur Niederschrift direkt beim Finanzamt einlegen. Ein telefonischer Einspruch ist nicht möglich. Senden Sie den Einspruch an das Finanzamt, das im Steuerbescheid als Absender genannt ist. Geben Sie genau an, gegen welchen Steuerbescheid Sie vorgehen (Aktenzeichen und Datum). Bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll.

So läuft es ab

Verfahren Den Steuerbescheid können Sie nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anfechten (§§ 347-367). Sie regeln das „Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren". Das ist der Einspruch. Daneben gibt es das „Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" in Form der Klage nach der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bevor Sie Klage erheben können, müssen Sie grundsätzlich das Einspruchsverfahren durchlaufen. Der Einspruch muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden. Mit einem Einspruch können Sie sich auch gegen die Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen wehren, z. B. • Verspätungszuschläge (§ 152 AO), • Zinsen (§§ 233-237 AO), • Säumniszuschläge (§ 240 AO), • Zwangsgelder (§ 329 AO), • Kosten (§§ 178, 337-345 AO). Entscheidung Nach der Einlegung des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid. Wenn der Einspruch zulässig ist (d. h. die formellen Voraussetzungen erfüllt), wird über ihn entschieden. Wenn das Finanzamt die Begründung des Antragstellers teilt und den Steuerbescheid entsprechend ändert, spricht man von Abhilfe. Folgt das Finanzamt nicht ganz der Begründung des Antragsstellers, spricht man von Teilabhilfe. Hinter dem Begriff „Einspruchsentscheidung" versteckt sich eine Ablehnung. In diesem Fall lehnt das Finanzamt eine Änderung des Bescheids ab. Seit 2007 gibt es auch die Möglichkeit der öffentlichen Verkündigung. Die Finanzbehörden können so allgemeine Einsprüche zurückweisen. Verlustfeststellungsbescheid Ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung in Höhe von 0 Euro ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr müsste innerhalb der Einspruchsfrist ggf. ein Verlustfeststellungsbescheid beantragt werden. Berichtigungsantrag Hat man im Steuerbescheid nur "kleine" Fehler, wie Schreib- oder Rechenfehler, gefunden, kann man unter Umständen auf einen formalen Einspruch verzichten und stattdessen einen Berichtigungsantrag stellen.

Gut zu wissen

Steuerbescheid; Einlegung eines Einspruchs

Häufige Fragen

Was kostet „Einspruch gegen den Steuerbescheid“ in München?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache ggf. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Ziehen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu, müssen Sie die dadurch entstehenden Kosten … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Einspruch gegen den Steuerbescheid“ in München erledigen?
Zuständig ist: Finanzamt München Dienstgebäude Deroystraße 12, Deroystraße 12, 80335 München. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Einspruch gegen den Steuerbescheid“ in München online?
Für München ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO). Er ist gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statthaft (§ 347 AO) — also insbesondere gegen Einkommensteuer- und andere Steuerbescheide. Ist die Frist versäumt, kommt nur unter engen Voraussetzungen — insbesondere wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten — eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 110 AO).
Was kostet ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen — deren Honorar tragen Sie selbst, auch wenn der Einspruch Erfolg hat.
Muss ich die festgesetzte Steuer trotz Einspruch zahlen?
Ja, grundsätzlich schon: Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Sie können beim Finanzamt aber die Aussetzung der Vollziehung beantragen — sie soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 AO).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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