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Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) in München: Gebühren, Unterlagen & Termin

Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) erledigen Sie in München bei: Landeshauptstadt München.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in München

Landeshauptstadt München

Marienplatz 8, 80331 München

Okt-Apr Mo-Fr 10:00-17:00 · Mai-Sep 10:00-19:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 89 115

rathaus@muenchen.de

Gebühren (amtlich)

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

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Benötigte Unterlagen

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.

Gut zu wissen

Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärungen abgeben. Diese wird vom Jugendamt beurkundet.

Häufige Fragen

Was kostet „Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht)“ in München?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Wo kann ich „Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht)“ in München erledigen?
Zuständig ist: Landeshauptstadt München, Marienplatz 8, 80331 München. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was gilt ohne Sorgeerklärung?
Geben nicht miteinander verheiratete Eltern keine Sorgeerklärungen ab, hat die Mutter allein die elterliche Sorge (§ 1626a BGB). Gemeinsame Sorge entsteht sonst nur, wenn die Eltern einander heiraten oder das Familiengericht sie auf Antrag überträgt, soweit die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist die Beurkundung beim Jugendamt wirklich kostenfrei?
Ja. Die Urkundsperson beim Jugendamt ist zur Beurkundung von Sorgeerklärungen befugt (§ 59 SGB VIII), und diese Beurkundung ist kostenfrei (§ 64 SGB X). Beim Notar fallen dagegen Notargebühren an — die öffentliche Beurkundung selbst ist in beiden Fällen Pflicht (§ 1626d BGB).
Können wir die Sorgeerklärung schon vor der Geburt abgeben?
Ja, die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden (§ 1626b BGB). Sie darf allerdings nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen — sonst ist sie unwirksam.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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