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Unterhaltsvorschuss beantragen in München: Gebühren, Unterlagen & Termin

Unterhaltsvorschuss beantragen erledigen Sie in München bei: Landeshauptstadt München. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in München

Landeshauptstadt München

Marienplatz 8, 80331 München

Okt-Apr Mo-Fr 10:00-17:00 · Mai-Sep 10:00-19:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 89 115

rathaus@muenchen.de

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Benötigte Unterlagen

• Zentrale Unterlagen sind • Geburtsurkunde des Kindes • bei ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindern bzw. Eltern: ein gültiger Aufenthaltstitel • sowie beispielsweise je nach Einzelfall • Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Urteil oder Beschluss) • Scheidungsurteil • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung • Nachweise über • Unterhaltszahlungen • Mahnungen zu Unterhaltszahlungen • Jobcenterbescheide (bei Kindern ab 12 Jahren) • Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahren) • Bescheid zur Halbwaisenrente • Bewilligungs-/Aufhebungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen Je nach Konstellation im Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Nachweise anderer Behörden können eventuell durch Zustimmung zur Auskunftserteilung durch diese Behörde ersetzt werden. Informationen hierzu gibt es bei der Unterhaltsvorschussstelle.

Voraussetzungen

Das Kind • erhält keinen, wenig oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des Betrags des Unterhaltsvorschusses liegen, • lebt in Deutschland, • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt. Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) bezieht oder • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt. Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen: • Die Mutter, die nicht mit dem Vater verheiratet ist, wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft und seines Aufenthalts nicht mit. Zur Mitwirkung gehört auch, dass die Mutter bereits ab Feststellung der Schwangerschaft alles Zumutbare unternimmt, den Vater ausfindig zu machen. • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt oder das Kind wird vom anderen Elternteil erheblich mitbetreut. • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat wieder geheiratet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der neue Ehepartner Elternteil des Kindes ist oder eine andere Person. Auch Eheschließungen im Ausland sind relevant. • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere • erhaltene Unterhaltszahlungen • Waisenbezüge • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, eigene Einkünfte.

So läuft es ab

• Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt. • Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") sind vom Einzelfall abhängig.

Gut zu wissen

Ihr Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet.  Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Sie müssen einen Antrag stellen. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich maximal: • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro, • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro, • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2026: 259 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes. Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in München erledigen?
Zuständig ist: Landeshauptstadt München, Marienplatz 8, 80331 München. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in München online?
Für München ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch haben Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in der vorgesehenen Höhe erhalten (§ 1 UhVorschG). Zwischen dem zwölften und dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen — etwa wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder der betreuende Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Wird Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt?
Nur sehr begrenzt: Die Leistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 4 UhVorschG). Voraussetzung ist zudem, dass Sie sich zuvor in zumutbarer Weise bemüht haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.
Wo und wie stelle ich den Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle gerichtet werden, in deren Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 9 UhVorschG) — in der Praxis ist das meist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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