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Wohnsitz abmelden in München: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in München bei: Landeshauptstadt München. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in München

Landeshauptstadt München

Marienplatz 8, 80331 München

Okt-Apr Mo-Fr 10:00-17:00 · Mai-Sep 10:00-19:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 89 115

rathaus@muenchen.de

Benötigte Unterlagen

• ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein (Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich) • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen, besteht keine Abmeldepflicht. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt.

Gut zu wissen

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich bei Ihrer Meldebehörde abmelden. Eine Abmeldung ins Ausland kann auch persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen. Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung persönlich abmelden. Sie können dies bei der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für Ihre alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, tun. Die Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein und den Personalausweis oder den anerkannten und gültigen Pass bzw. das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen.

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Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in München erledigen?
Zuständig ist: Landeshauptstadt München, Marienplatz 8, 80331 München. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohnsitz abmelden“ in München online?
Für München ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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