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Wohnsitz abmelden in Schwerin: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in Schwerin bei: Landeshauptstadt Schwerin - Dezernat IV - Finanzen, Bürgerservice, Ordnung und Kultur - Fachdienst Bürgerservice - Fachgruppe BürgerBüro. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Mecklenburg-Vorpommern.

Zuständige Stelle in Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin - Dezernat IV - Finanzen, Bürgerservice, Ordnung und Kultur - Fachdienst Bürgerservice - Fachgruppe BürgerBüro

Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mo 08:00-16:00 · Di, Do 08:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 385 5451001

Benötigte Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und / oder Reisepass)

Voraussetzungen

Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden. Sie können Ihre Nebenwohnung ganz bequem online abmelden – ohne den Weg zum BürgerBüro. Der Dienst ist gebührenfrei, rund um die Uhr verfügbar und entspricht den Sicherheits- und Datenschutzstandards.

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Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in Schwerin erledigen?
Zuständig ist: Landeshauptstadt Schwerin - Dezernat IV - Finanzen, Bürgerservice, Ordnung und Kultur - Fachdienst Bürgerservice - Fachgruppe BürgerBüro, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, Landeshauptstadt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohnsitz abmelden“ in Schwerin online?
Für Schwerin ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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