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Waffenschein beantragen in Stuttgart: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenschein beantragen erledigen Sie in Stuttgart bei: Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten · Stuttgart.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Baden-Württemberg.

Zuständige Stelle in Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten · Stuttgart

Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart

0711 21691920

waffenrecht@stuttgart.de

Gebühren (amtlich)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Waffebehörde.

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Benötigte Unterlagen

Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte . Zusätzlich: • Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden

Voraussetzungen

Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein: • Gefährdung • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und • dass das Führen von Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. • Haftpflichtversicherung

So läuft es ab

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung. Die zuständige Waffenbehörde prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.

Gut zu wissen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein. Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb • der eigenen Wohnung, • der eigenen Geschäftsräume, • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder • einer Schießstätte. Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung. Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben.

Häufige Fragen

Was kostet „Waffenschein beantragen“ in Stuttgart?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Waffebehörde.
Wo kann ich „Waffenschein beantragen“ in Stuttgart erledigen?
Zuständig ist: Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten · Stuttgart, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Worin unterscheidet sich der Waffenschein vom Kleinen Waffenschein?
Der echte Waffenschein erlaubt das Führen scharfer Schusswaffen in der Öffentlichkeit, der Kleine Waffenschein nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 WaffG). Beim echten Waffenschein müssen Sie zusätzlich Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) – beim Kleinen Waffenschein entfallen diese drei Nachweise (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 zum WaffG).
Wann erkennt die Behörde ein Bedürfnis zum Führen an?
Nach § 8 WaffG müssen besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden – das Gesetz nennt unter anderem Jäger, Sportschützen, Waffensammler, gefährdete Personen und Bewachungsunternehmer. Gefährdete Personen müssen nach § 19 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Für das Führen müssen diese Voraussetzungen zusätzlich auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 WaffG). Diese Hürde ist in der Praxis sehr hoch.
Wie lange ist ein Waffenschein gültig?
Die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Unabhängig davon muss die Behörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aller Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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