Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Gewerbe ummelden in Trier: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gewerbe ummelden erledigen Sie in Trier bei: Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsbehörde - Gewerbe — Gebühr laut amtlicher Angabe: 40,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Trier kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsbehörde - Gewerbe

Wasserweg 7 - 9, 54292 Trier

115

gewerbe@trier.de

Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord · Koblenz

Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz

+49 261 1202222

Gebühren (amtlich)

• 40,00 Euro grundsätzlich für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Gewerbeummeldungen Zahlungsart • bar / EC bei persönlicher Vorsprache • auf Rechnung bei postalischem Eingang

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

Kostenlose Rechner & Tools

Benötigte Unterlagen

• Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2) • Nachweis der Identität, zum Beispiel • Kopie Personalausweis • Kopie Reisepass • Meldebescheinigung • Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister • im Vertretungsfall schriftliche Vollmacht und Personalausweis des Bevollmächtigten • ggfs. kann ein Führungszeugnis erforderlich sein • bei persönlicher Vorsprache die Originalunterlagen • bei schriftlicher Ummeldung Unterlagen in Kopien

Voraussetzungen

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert. Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden: • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung. • das Gewerbe ist auch umzumelden, wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert

So läuft es ab

Beantragung • online • persönlich • oder durch Einreichung des bundeseinheitlichen Formulars • das handschriftlich unterschriebene Formular kann per Post, Fax oder Mail mit einer Ausweiskopie über die allgemeine Email-Adresse eingereicht werden

Bearbeitungsdauer

Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung • bei persönlicher Vorsprache: sofort • bei schriftlicher Ummeldung oder Online-Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen

Fristen

Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu: • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.

Gut zu wissen

Wenn Sie den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort innerhalb des Zuständigkeitsbezirks Ihrer Gemeinde verlegen wollen, Ihr Name als Gewerbetreiber sich geändert hat oder Sie künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten wollen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Wie stehen die Gebühren in Trier im Vergleich?

Trier40,00 €
Rheinland-Pfalz10,50 € – 40,00 €
Deutschland (8.949 Städte)8,00 € – 112,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Gewerbe ummelden“ in Trier?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • 40,00 Euro grundsätzlich für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Gewerbeummeldungen Zahlungsart • bar / EC bei persönlicher Vorsprache • auf Rechnung bei postalischem Eingang
Wo kann ich „Gewerbe ummelden“ in Trier erledigen?
Zuständig ist: Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsbehörde - Gewerbe, Wasserweg 7 - 9, 54292 Trier. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gewerbe ummelden“ in Trier online?
Für Trier ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wann muss ich mein Gewerbe ummelden?
Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn Sie den Betrieb innerhalb derselben Gemeinde an einen neuen Standort verlegen oder wenn Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln bzw. auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (§ 14 Abs. 1 GewO). Auch eine Änderung Ihres Namens als Gewerbetreibender zeigen Sie dem Gewerbeamt an.
Was gilt, wenn ich mit dem Gewerbe in eine andere Stadt ziehe?
Bei einer Verlegung in eine andere Gemeinde genügt keine Ummeldung: Sie melden das Gewerbe am neuen Standort an. Die damit verbundene Aufgabe am bisherigen Standort zeigen Sie nach § 14 Abs. 1 GewO ausschließlich gegenüber der Behörde an, die am neuen Standort für die Gewerbeanmeldung zuständig ist; diese übermittelt die Daten unverzüglich an die bisher zuständige Behörde.
Bis wann muss die Gewerbeummeldung erfolgen?
Nach § 14 Abs. 1 GewO ist die Änderung der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen — also zum Zeitpunkt der Verlegung bzw. der Tätigkeitsänderung. Viele Städte bieten dafür Online-Dienste an; die Links finden Sie in der Städte-Tabelle.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

Methodik & Quellen · Über uns