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Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) in Witten: Gebühren, Unterlagen & Termin

Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) erledigen Sie in Witten bei: Abteilung Verwaltung und Beistandschaften · Witten.

Stand: 09.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Witten

Abteilung Verwaltung und Beistandschaften · Witten

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Gebühren (amtlich)

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei. Beurkundungen beim Notar/bei der Notarin sind gebührenpflichtig.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass der Eltern • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Voraussetzungen

• Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung). • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. • Das Kind muss noch minderjährig sein. • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin. • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Sorgeerklärungen können erst nach einer rechtswirksam festgestellten Vaterschaftsanerkennung, bzw. nach einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung erfolgen. Diese sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seiner Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung ist ebenfalls zu beurkunden ist. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson des Jugendamtes. Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

So läuft es ab

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen. • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt. Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit den Kolleginnen und Kollegen des Bereichs Beistandschaften, bei dem das persönliche Erscheinen beider Elternteile notwendig ist. Die untenstehenden Unterlagen sind im Original mitzubringen. Die Beurkundung wird nach Prüfung der Unterlagen vor Ort durchgeführt.

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin. Die reine Beurkundung der Sorgeerklärung dauert in der Regel ca. 30 - 60 Minuten. Sofern die Anwesenheit eines Dolmetscher notwendig ist, kann sich die Dauer verlängern. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl der Anfragen und Beurkundungen im Bereich der Beistandschaften eine kurzfristige Terminierung nicht möglich ist. Sofern Ihnen die Wartezeit zu lang ist, können Sie die Beurkundung der Sorgeerklärung auch bei einem Notar oder einer Notarin gebührenpflichtig vornehmen.

Gut zu wissen

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung. Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten. Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Allgemeine Informationen Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge.

Häufige Fragen

Was kostet „Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht)“ in Witten?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 09.07.2026): Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei. Beurkundungen beim Notar/bei der Notarin sind gebührenpflichtig.
Wo kann ich „Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht)“ in Witten erledigen?
Zuständig ist: Abteilung Verwaltung und Beistandschaften · Witten, Marktstraße 16, 58452 Witten. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was gilt ohne Sorgeerklärung?
Geben nicht miteinander verheiratete Eltern keine Sorgeerklärungen ab, hat die Mutter allein die elterliche Sorge (§ 1626a BGB). Gemeinsame Sorge entsteht sonst nur, wenn die Eltern einander heiraten oder das Familiengericht sie auf Antrag überträgt, soweit die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist die Beurkundung beim Jugendamt wirklich kostenfrei?
Ja. Die Urkundsperson beim Jugendamt ist zur Beurkundung von Sorgeerklärungen befugt (§ 59 SGB VIII), und diese Beurkundung ist kostenfrei (§ 64 SGB X). Beim Notar fallen dagegen Notargebühren an — die öffentliche Beurkundung selbst ist in beiden Fällen Pflicht (§ 1626d BGB).
Können wir die Sorgeerklärung schon vor der Geburt abgeben?
Ja, die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden (§ 1626b BGB). Sie darf allerdings nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen — sonst ist sie unwirksam.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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