Vaterschaftsanerkennung in Witten: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 09.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle in Witten
Beistandschaften · Witten
Marktstraße 16, 58452 Witten
02302 581-5290
beistandschaften@stadt-witten.de
Personenstandsangelegenheiten · Witten
Marktstraße 16, 58452 Witten
standesamt@stadt-witten.de
Sachgebiet Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss · Witten
Marktstraße 16, 58452 Witten
jugendhilfe-und-schule@stadt-witten.de
Gebühren (amtlich)
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei. Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin. Beim Jugendamt entstehen Ihnen für die Vaterschaftsanerkennung und eine ggf. damit verbundene Sorgerechtserklärung grundsätzlich keine Kosten. Beim Standesamt entstehen Ihnen für die Vaterschaftsanerkennung ebenfalls keine Kosten. Hier ist die Verbindung der Vaterschaftsanerkennung mit einer Sorgerechtserklärung aber nicht möglich. Bei Notaren ist die Vaterschaftsanerkennung ebenfalls kostenlos. Wollen Sie gleichzeitig auch das Sorgerecht regeln, ist die Vaterschaftsanerkennung in Verbindung mit der Sorgerechtserklärung jedoch gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Voraussetzungen
• Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden. • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung). • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen. • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften. • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden. • Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden.
So läuft es ab
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden. • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein. • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern. Insbesondere wird geprüft: • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten • Etwaige frühere Statusfeststellungen • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf. • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet Vereinbaren Sie bitte zunächst einen Termin mit den Kolleginnen und Kollegen des Bereichs Beistandschaften. Der weitere Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar: Der anerkennende Mann erklärt der Vater des Kindes zu sein, die Mutter erteilt hierzu ihre Zustimmung. Nach Belehrung der Urkundsperson über die rechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung, erfolgt die Beurkundung.
Bearbeitungsdauer
• Einzelfallabhängig Die Beurkundung selbst dauert in der Regel ca. 30-60 Minuten. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl der Anfragen und anderweitigen Aufgaben eine kurzfristige Beurkundung beim Jugendamt der Stadt Witten nicht möglich ist und es daher zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Gut zu wissen
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Häufige Fragen
Was kostet „Vaterschaftsanerkennung“ in Witten?
Wo kann ich „Vaterschaftsanerkennung“ in Witten erledigen?
Kann die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden?
Muss die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen?
Was kostet die Vaterschaftsanerkennung?
Weitere Behördengänge in Witten:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Vaterschaftsanerkennung (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.