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Wohnsitz abmelden in Worms: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in Worms bei: Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.11 Bürgerservicebüro.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle in Worms

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.11 Bürgerservicebüro

Folzstraße 5, 67547 Worms

buergerservice@worms.de

Benötigte Unterlagen

• vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass) Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.

Voraussetzungen

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden. Termin online vereinbaren Eine Nebenwohnung ist nach § 17 Abs.2 BMG innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitz abzumelden. Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie folgende Callcenter Nummer: (0 62 41) 853 - 0

Gut zu wissen

Sie ziehen aus einer Nebenwohnung aus und beziehen keine andere Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

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Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in Worms erledigen?
Zuständig ist: Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.11 Bürgerservicebüro, Folzstraße 5, 67547 Worms. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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