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Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Buxtehude: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Buxtehude bei: Gesundheit · Stade. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Buxtehude kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Gesundheit · Stade

Heckenweg 7, 21680 Stade

04141 12-5300

gesundheit@landkreis-stade.de

Gebühren (amtlich)

Für Belehrung und Bescheinigung fällt in der Regel eine amtliche Gebühr von 26,00 EUR pro Person an, die Sie vorrangig mit EC-Karte oder in bar zahlen können. Kreditkarten werden nicht angenommen. Für folgende Personengruppen ist die Belehrung nebst Bescheinigung kostenfrei: • Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden sowie einer berufsbildenden Schule mit dem Ziel der beruflichen Orientierung. • Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte zur Ausgabe des Pausenfrühstücks in der Schule. • Personen, die sich ehrenamtlich um die Zubereitung des Mittagessens und deren Ausgabe an einer Ganztagsschule oder einer Kindertageseinrichtung kümmern. • Feldköche und deren Hilfskräfte im Rahmen des Katastrophen- oder des Zivilschutzes. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an uns. Unter der Rufnummer 04141 / 12 5300 erhalten Sie weitere Informationen.

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Benötigte Unterlagen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. Allgemeine Informationen Häufige Wünsche und Fragen: Für meinen Arbeitgeber brauche ich ein Gesundheitszeugnis. Mir wurde gesagt, dass ich das beim Gesundheitsamt bekomme. Ich brauche einen Untersuchungstermin. Früher waren diese Untersuchungen und "Gesundheitszeugnisse" durch das Bundesseuchengesetz (bis zum 31.12.2000) gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2001 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. An die Stelle der früheren Untersuchung ist jetzt eine Belehrung getreten. Statt eines "Gesundheitszeugnisses" gibt es heute eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung. Wann findet die Belehrung statt? Die Belehrung wird in Gruppen angeboten. Sie findet regelmäßig im Gesundheitsamt statt. Die Termine finden Sie unter dem Anmeldungs-Link weiter unten auf dieser Seite. Weitere Termine können im Gesundheitsamt erfragt werden. Eine Einzelbelehrung ist nur in besonderen Fällen und nach besonderer terminlicher Absprache möglich. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 04141 / 12-5300. Muss ich mich anmelden? Ja, denn wir haben nur begrenzt Platz. Sie können sich über den unten auf der Seite befindlichen Link (unter der Rubrik: An wen muss ich mich wenden), nach einer Registrierung anmelden. Die Erhebung Ihrer persönlichen Daten ist notwendig um die Unterlagen für die Belehrung (Bescheinigung) vorzubereiten. Ich weise darauf hin, dass die Anmeldung verbindlich ist.

Voraussetzungen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Fristen

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben. Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. Bitte beachten Sie, dass die Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf. Nach Bestätigung der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit innerhalb der 3-Monats-Frist bleibt die Bescheinigung gültig und muss vom Gesundheitsamt nicht erneuert werden. Minderjährige oder bedingt Geschäftsfähige benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Formulare hierfür finden Sie am Ende dieser Seite.

Gut zu wissen

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Häufige Fragen

Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Buxtehude?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Für Belehrung und Bescheinigung fällt in der Regel eine amtliche Gebühr von 26,00 EUR pro Person an, die Sie vorrangig mit EC-Karte oder in bar zahlen können. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Buxtehude erledigen?
Zuständig ist: Gesundheit · Stade, Heckenweg 7, 21680 Stade. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Buxtehude online?
Für Buxtehude ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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