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Amtliche Beglaubigung in Fürth: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Fürth bei: Stadt Fürth - Bürgerzentrum Nord.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Fürth

Stadt Fürth - Bürgerzentrum Nord

Stadelner Hauptstraße 96, 90765 Fürth

Mo-Fr 08:00-12:00, Di 14:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 911 974-2395

ewo@fuerth.de

Stadt Fürth - Bürgerzentrum Süd

Schwabacher Straße 170, 90763 Fürth

Mo-Do 07:00-18:00 · Fr 07:00-14:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 911 974-2323

ewo@fuerth.de

Stadt Fürth - Bürgerinformation

Königstraße 86, 90762 Fürth

+49 911 974-1211

buergerinfo@fuerth.de

Stadt Fürth - Bürgerzentrum Mitte

Königstraße 86, 90762 Fürth

+49 911 974-2390

ewo@fuerth.de

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass • bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument) • bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück

Voraussetzungen

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist. Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt. Beglaubigung von Dokumenten Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht. Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben. Unterschriftsbeglaubigung Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht. In den Bürgerzentren Süd (Ämtergebäude Süd), Mitte (Rathaus) und Nord (Stadeln) ist es möglich, Abschriften bzw. Kopien und Unterschriften beglaubigen zu lassen. In beiden Fällen ist eine persönliche Vorsprache rechtlich vorgeschrieben.

Gut zu wissen

Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Fürth erledigen?
Zuständig ist: Stadt Fürth - Bürgerzentrum Nord, Stadelner Hauptstraße 96, 90765 Fürth. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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