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Amtliche Beglaubigung in Halle (Saale): Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Halle (Saale) bei: Team Bürgerservicestelle Marktplatz 1 · Halle (Saale) — Gebühr laut amtlicher Angabe: 11,90 € / 35,70 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle in Halle (Saale)

Team Bürgerservicestelle Marktplatz 1 · Halle (Saale)

Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale)

Mo 08:00-16:00 · Di, Do 08:00-19:00 · Mi 08:00-12:00 · Fr 09:00-15:00 · Sa 09:00-12:00 · Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

+49 345 2214619

einwohnerwesen@halle.de

Team Bürgerservicestelle Am Reileck (hier nur Kartenzahlung möglich) · Halle (Saale)

Reilstraße 132, 06114 Halle (Saale)

+49 345 2214619

einwohnerwesen@halle.de

Team Bürgerservicestelle Am Stadion 6 · Halle (Saale)

Am Stadion 6, 06122 Halle (Saale)

+49 345 2214619

einwohnerwesen@halle.de

Gebühren (amtlich)

EUR 3,50 - 31,00 • für Behörden: 11,90 EUR (inkl. USt.) • für privatrechtliche Angelegenheiten: 35,70 EUR (inkl. USt.) Die Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.

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Benötigte Unterlagen

• Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass), • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll

So läuft es ab

• Die Bearbeitung erfolgt nur mit Termin • Diesen Termin können Sie online oder telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) oder 0345-2210 vereinbaren.

Gut zu wissen

Unterschriften werden ausschließlich amtlich beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll und die Unterschrift in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet wird. Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn: • sie der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z. B. Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen u. a.; In diesen Fällen ist ein Notar aufzusuchen.), • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden, der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird, • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind, • sie Teil einer eidesstattlichen Versicherung sind.

Wie stehen die Gebühren in Halle (Saale) im Vergleich?

Halle (Saale)11,90 € / 35,70 €
Sachsen-Anhalt3,00 € – 35,70 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Halle (Saale)?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): EUR 3,50 - 31,00 • für Behörden: 11,90 EUR (inkl. USt.) • für privatrechtliche Angelegenheiten: 35,70 EUR (inkl. USt.) Die Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Halle (Saale) erledigen?
Zuständig ist: Team Bürgerservicestelle Marktplatz 1 · Halle (Saale), Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale). Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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