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Gewerbe abmelden in Hamburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gewerbe abmelden erledigen Sie in Hamburg bei: Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hamburg.

Zuständige Stelle in Hamburg

Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten

Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg

Feiertag closed (lt. OpenStreetMap)

Bezirksamt Harburg - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbe und Marktwesen · Hamburg

Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg

Di, Do 09:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

Bezirksamt Altona - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Servicezentrum - Verwaltungspool · Hamburg

Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg

Bezirksamt Bergedorf Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt -Kundenfoyer/WBZ31- · Hamburg

Wentorfer Straße 38a, 21029 Hamburg

Gebühren (amtlich)

Für die erstmalig ausgestellte Gewerbeabmeldung fallen keine Kosten an. Für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung zahlen Sie eine Gebühr von 15 Euro. Diese können Sie persönlich vor Ort oder schriftlich mit Kopie Ihres Ausweises anfordern. Wenn Sie die Bescheinigung schriftlich anfordern, erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

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Benötigte Unterlagen

• Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort • bei elektronischer Gewerbe-Abmeldung Selbsterklärung zur Identität • wenn Ihre Firma dort eingetragen ist: • Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann) • Kopie des Genossenschaftsregister-Auszugs • Kopie des Vereinsregister-Auszugs

Voraussetzungen

Ihr Gewerbe ist aktuell in Hamburg angemeldet. Sie melden Ihr Gewerbe ab • als einzelgewerbetreibende Person oder • als geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder • als persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafterin einer KG oder • als geschäftsführungsbefugter Kommanditist oder Kommanditistin einer KG oder • als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG) wenn Sie Ihr Gewerbe • aufgeben, • in einen anderen Zuständigkeitsbereich als den bisherigen verlegen möchten oder • die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern möchten.

So läuft es ab

Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt oder elektronisch abmelden. Fügen Sie eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei, wenn Sie Ihr Gewerbe mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form abmelden. Wenn Sie die Abmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „Gewerbe-Abmeldung" bekommen Sie im Internet. Im elektronischen Verfahren geben Sie die gleichen Daten an, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Sie benötigen das Formular nicht und müssen nicht persönlich unterschreiben. Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigten und ausgewiesenen Person abmelden lassen. Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Höhe der Gebühren mit. Sie begleichen die Gebühren. Sie erhalten eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle für Ihre Gewerbeummeldung. Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen weiter, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bestätigung der Gewerbeabmeldung in der Regel innerhalb von 2 Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach aktueller Lage.

Gut zu wissen

Wenn Sie ein stehendes Gewerbe aufgeben, müssen Sie dieses gleichzeitig abmelden. Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich die Zuständigkeit ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Häufige Fragen

Was kostet „Gewerbe abmelden“ in Hamburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Für die erstmalig ausgestellte Gewerbeabmeldung fallen keine Kosten an. Für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung zahlen Sie eine Gebühr von 15 Euro. Diese können Sie persönlich vor Ort oder schriftlich mit Kopie Ihres Ausweises … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gewerbe abmelden“ in Hamburg erledigen?
Zuständig ist: Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gewerbe abmelden“ in Hamburg online?
Für Hamburg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Bin ich verpflichtet, mein Gewerbe abzumelden?
Ja. Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes aufgibt, muss dies nach § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen — also zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Betrieb seinen Sitz hat.
Wer wird über meine Gewerbeabmeldung informiert?
Das Gewerbeamt leitet die Abmeldung an weitere Stellen weiter — unter anderem an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls das Registergericht (§ 14 Abs. 8 GewO). Sie müssen diese Stellen daher in der Regel nicht einzeln benachrichtigen.
Muss ich mein Gewerbe abmelden, wenn ich den Betrieb in eine andere Stadt verlege?
Bei einer Verlegung in eine andere Gemeinde ist am neuen Standort eine Gewerbeanmeldung erforderlich — eine bloße Ummeldung gibt es nur innerhalb derselben Gemeinde. Die Aufgabe des Betriebs am bisherigen Standort zeigen Sie nach § 14 Abs. 1 GewO im Zusammenhang mit der Verlegung ausschließlich gegenüber der Behörde an, die am neuen Standort für die Gewerbeanmeldung zuständig ist; diese übermittelt die Daten unverzüglich an die bisher zuständige Behörde.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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