Gewerbe anmelden in Leipzig: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.
Zuständige Stelle in Leipzig
Ordnungsamt · Leipzig
Prager Straße 118 - 136 Haus A, 04317 Leipzig
0341 123-8850
ordnungsamt@leipzig.de
Ordnungsamt - Gewerbebehörde · Leipzig
Prager Straße 118 - 136 Haus A, 04317 Leipzig
0341 123 8988
gewerbebehoerde@leipzig.de
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Kostenlose Rechner & ToolsBenötigte Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung • wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) • wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt: • Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs, Belegart 9–G 10 (nicht älter als drei Monate) • Führungszeugnis, Belegart O (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter • wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte • bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des Gesellschaftsvertrags Hinweis: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. • Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen. Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen mit der Versicherung vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13b GewO).
Formulare & Anträge (amtlich)
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Voraussetzungen
• Sie wollen ein Gewerbe betreiben. • Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). • Anzeigepflichtig sind bei • Einzelgewerben: der Einzelgewerbetreibende, • Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR): die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, • KG: jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen • Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) • Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
So läuft es ab
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch anmelden. • Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. • Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote) . Persönliche Anmeldung • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein"). Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Anmeldung • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Anmeldung • Wird das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftfeld. • Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wiezum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: • Behörden der Zollverwaltung • Bundesagentur für Arbeit • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung • Finanzamt • …
Gut zu wissen
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO) Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater* beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden. Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Nicht als Gewerbe gelten insbesondere: • sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), • freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen, • die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), • die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder • die Verwaltung eigenen Vermögens. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. Achtung!
Häufige Fragen
Wo kann ich „Gewerbe anmelden“ in Leipzig erledigen?
Geht „Gewerbe anmelden“ in Leipzig online?
Muss ich ein Kleingewerbe auch anmelden?
Was passiert nach der Gewerbeanmeldung?
Weitere Behördengänge in Leipzig:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Gewerbe anmelden (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.