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Amtliche Beglaubigung in Lemgo: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Lemgo bei: Bürgerservice · Kreis Lippe.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Lemgo kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Bürgerservice · Kreis Lippe

Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Kreis Lippe

Mo-Do 07:30-16:00 · Fr 07:30-13:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 5231 62-300

Buergerservice@kreis-lippe.de

Bürgerbüro · Lemgo

Marktplatz 4, 32657 Lemgo

05261 213-0

3.330@lemgo.de

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Benötigte Unterlagen

Sie können bestimmte Kopien bei uns beglaubigen lassen, zum Beispiel eine Kopie von einem Schulzeugnis. Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Wir beglaubigen Kopien, wenn: • das Original von einer Behörde stammt oder • Sie die Kopie für eine Behörde benötigen. Bestimmte Dokumente wie z.B. Personenstandsurkunden dürfen wir nicht beglaubigen. Wenn Sie eine Beglaubigung im Ausland vorlegen wollen, kann es zusätzliche Anforderungen (beispielsweise eine Apostille durch die Bezirksregierung) geben. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an ein Notariat. Ablichtungen von Schriftstücken, z.B. Zeugnisse, können im Bürgerbüro der Alten Hansestadt Lemgo amtlich beglaubigt werden. Besteht ein Schriftstück aus mehreren Blättern muss der ursprüngliche Zusammenhang erkennbar sein. Auch Beglaubigungen von Unterschriften können im Bürgerbüro vorgenommen werden: • z.B. Schriftstücke zur Vorlage bei einer Behörde • Unterschrift darf erst in Gegenwart eines Mitarbeiters im Bürgerbüro geleistet werden Für Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) ist das Standesamt, das die Urkunde ursprünglich ausgestellt hat, zuständig.

Voraussetzungen

Wir können nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Notariat. Grundvoraussetzung ist immer, dass das Originaldokument vorgelegt wird Wir beglaubigen für Sie: • Amtliches Dokument oder Kopie für eine Behörde Entweder das Original stammt von einer Behörde. Oder die Kopie ist für eine Behörde bestimmt. • Die Beglaubigung ist nicht einer anderen Behörde vorbehalten Kopien von bestimmten Dokumenten können Sie nur bei derjenigen Behörde beglaubigen lassen, die das Original ausgestellt hat. Dazu zählen: • Auszüge aus dem Grundbuch, • Auszüge aus dem Handelsregister, • Auszüge aus dem Vereinsregister, • Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden, • Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster. • Das Original ist unverändert Wenn das Original aussieht, als sei es verändert worden, beglaubigen wir die Kopie nicht. Beispiele: Lücken, Durchstreichungen, Korrekturflüssigkeit („Tipp-Ex“) • Das Original ist vollständig Wenn Sie nur einen Teil des Originals vorlegen, beglaubigen wir die Kopie ebenfalls nicht. Beispiel: Sie bringen von einem Original mit mehreren Seiten nur eine Seite mit.

So läuft es ab

Legen Sie uns das Originaldokument vor. Gerne können Sie einen Termin vereinbaren - online oder per Telefon (+49 5231 62-300). *** Wenn Sie eine beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen, dann wird die angegebene Behörde auf der Kopie vermerkt.

Gut zu wissen

Erfahren Sie mehr darüber, wann wir Kopien für Sie amtlich beglaubigen dürfen.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Lemgo erledigen?
Zuständig ist: Bürgerservice · Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Kreis Lippe. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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