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Verpflichtungserklärung abgeben in Marburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Verpflichtungserklärung abgeben erledigen Sie in Marburg bei: Fachdienst 31 - Ausländerbehörde · Marburg — Gebühr laut amtlicher Angabe: 29,00 € / 8,45 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hessen.

Zuständige Stelle in Marburg

Fachdienst 31 - Ausländerbehörde · Marburg

Frauenbergstraße 31, 35039 Marburg, Universitätsstadt

06421 201-1010

auslaenderbehoerde@marburg-stadt.de

Gebühren (amtlich)

Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29€. Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29,00 €. Ehegatten und minderjährige Kinder können gemeinsam auf einem Formular aufgenommen werden. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Diese wird nicht erstattet, falls die Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden kann. Sofern Sie die Verpflichtungserklärung online unter Nutzung des Servicekonto Hessen abgeben haben, fällt für den Versand per Einschreiben Rückschein eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,45 € an. Zahlungsarten: • Bei Onlinebeantragung: Giropay, Kreditkarte, SEPA-Lastschrift und PayPal • Vor Ort: EC-Karte oder Kreditkarte

Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (für Online-Abgabe) • eIDKarte (für Online-Abgabe) • Aufenthaltstitel • Elektronischer Aufenthaltstitel (für Online-Abgabe) • Bei Vertretung: Vollmacht • Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit • bei angestellten Personen: zum Beispiel Kontoauszüge, Gehaltsnachweise oder Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweise, Rentennachweis • bei Selbständigen: zum Beispiel Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen oder Gewerberegisterauszug beziehungsweise Ausdruck aus dem Handelsregister

Voraussetzungen

• Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. • Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen. • Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes abgeben. • Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde • an Ihrem Hauptwohnsitz oder • dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation abgeben. • Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck. Eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG kann nur derjenige abgeben, der die o.a. finanzielle Verpflichtung aus seinen eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Das Bundesministerium des Innern hat die Ausländerbehörden angewiesen, die Prüfung der Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO, §§ 850 ff.) vorzunehmen, da auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei einer notwendig werdenden Vollstreckung nicht zugegriffen werden könnte. Hierbei sind auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

So läuft es ab

Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde oder online abgeben. Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben: • Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde oder Bürgerbüro bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt. • Die erforderlichen Daten müssen Sie der Ausländerbehörde vorher in der von ihr bestimmten Form mittteilen. • Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen. • Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und sie Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt die Ausländerbehörde Ihre Erklärung an. • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen. • Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben. Dies gilt nicht, wenn Sie sich mit Ihrer Online-Ausweisfunktion ausgewiesen haben und die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt wurde. • Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde. • Das Verfahren ist damit beendet. • Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden. Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben: • Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Sie haben zwei Möglichkeiten: • 1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung) • 2.

Gut zu wissen

Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten. Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und nicht der Schweiz angehören. Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein.

Wie stehen die Gebühren in Marburg im Vergleich?

Marburg29,00 € / 8,45 €
Hessen8,45 € – 100,00 €
Deutschland (8.735 Städte)1,80 € – 100,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Marburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29€. Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29,00 €. Ehegatten und minderjährige Kinder können gemeinsam auf einem Formular aufgenommen werden. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Marburg erledigen?
Zuständig ist: Fachdienst 31 - Ausländerbehörde · Marburg, Frauenbergstraße 31, 35039 Marburg, Universitätsstadt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Marburg online?
Für Marburg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wofür hafte ich mit einer Verpflichtungserklärung?
Sie erstatten sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes aufgewendet werden — einschließlich Versorgung mit Wohnraum sowie Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (§ 68 AufenthG). Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind ausgenommen. Die Haftung ist gesetzlich auf fünf Jahre begrenzt; der Zeitraum beginnt mit der Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde.
Wird meine Bonität geprüft?
Ja. Nach Angaben des Auswärtigen Amts prüft die Ausländerbehörde bei der Unterzeichnung Ihre Bonität, also Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, und beglaubigt Ihre Unterschrift. Die Verpflichtung selbst bedarf der Schriftform (§ 68 AufenthG).
Wie lange ist die Verpflichtungserklärung für das Visum verwendbar?
Nach Angaben des Auswärtigen Amts sollte die Verpflichtungserklärung bei der Visumerteilung in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, weil sich die finanziellen Verhältnisse inzwischen geändert haben können. Planen Sie die Abgabe daher zeitnah zum Visumantrag Ihres Gastes.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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