Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Waffenbesitzkarte beantragen in Neuwied: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Neuwied bei: Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 32 - 4. Ordnungsangelegenheiten, untere Abfallbehörde.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle in Neuwied

Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 32 - 4. Ordnungsangelegenheiten, untere Abfallbehörde

Wilhelm-Leuschner-Str. 9, 56564 Neuwied

02631 803-0

poststelle@kreis-neuwied.de

Kreisverwaltung Neuwied - Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten

Wilhelm-Leuschner-Str. 9, 56564 Neuwied

02631 803-0

poststelle@kreis-neuwied.de

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

Kostenlose Rechner & Tools

Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (Kopie) • Bescheinigung des Schießsportverbands • Sachkundenachweis • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 25 Jahre alt)

Voraussetzungen

• Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein (bei großkalibrigen Waffen 21 Jahre). Es gilt ein Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb von • Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und • Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG). • Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten (kleinkalibrigen) Schusswaffen erwerben wollen, werden Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. • Sie müssen nachweisen, dass Sie seit mindestens zwölf Monaten Mitglied in einem anerkannten Schießsportverein sind und den Schießsport in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig betrieben haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18 Mal innerhalb eines Jahres). • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens ein Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw.

So läuft es ab

Sie müssen die gelbe Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Waffenbehörde stellt Ihnen die gelbe Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gut zu wissen

Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dazu, insgesamt bis zu zehn • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) zu erwerben. Andere Waffenarten können nur mit der „grünen“ Waffenbesitzkarte erworben werden (siehe "Verwandte Themen"). Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Um eine gelbe Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie • das entsprechende Alter haben sowie • Ihre mindestens einjährige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und • ein regelmäßiges Schießen nachweisen, • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und • persönliche Eignung besitzen, • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Neuwied erledigen?
Zuständig ist: Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 32 - 4. Ordnungsangelegenheiten, untere Abfallbehörde, Wilhelm-Leuschner-Str. 9, 56564 Neuwied. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

Methodik & Quellen · Über uns