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Scheidung einreichen in Oer-Erkenschwick: Gebühren, Unterlagen & Termin

Scheidung einreichen erledigen Sie in Oer-Erkenschwick bei: Jugendamt · Oer-Erkenschwick.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Oer-Erkenschwick

Jugendamt · Oer-Erkenschwick

Rathausplatz 1, 45739 Oer-Erkenschwick

02368 / 691 - 0

Jugendamt@Oer-Erkenschwick.de

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Gebühren (amtlich)

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Gut zu wissen

Das Jugendamt bietet Informationen, individuelle Beratung und therapeutische Hilfen für eine Vielzahl von Fragestellungen und Problemen, die im Zusammenleben von Kindern und Erwachsenen entstehen können. Wir helfen Eltern und Familien beispielsweise bei Trennung und Scheidung. Grundlage für unsere Hilfsangebote ist eine genaue Klärung der einzelnen Problemstellung und ihrer Ursachen. Das jeweilige Vorgehen wird mit den Familien abgestimmt. Wir unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht.

Häufige Fragen

Was kostet „Scheidung einreichen“ in Oer-Erkenschwick?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Beratung ist kostenlos.
Wo kann ich „Scheidung einreichen“ in Oer-Erkenschwick erledigen?
Zuständig ist: Jugendamt · Oer-Erkenschwick, Rathausplatz 1, 45739 Oer-Erkenschwick. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Ja: Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen — bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt daher ein Anwalt.
Wie lange müssen wir getrennt leben?
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB). Ohne Zustimmung des anderen gilt diese Vermutung erst nach drei Jahren Trennung. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 BGB).
Welches Gericht ist für unsere Scheidung zuständig?
Örtlich zuständig ist vorrangig das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ohne Kinder zählt unter anderem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 FamFG). Das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht zeigt diese Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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