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Baugenehmigung beantragen in Potsdam: Gebühren, Unterlagen & Termin

Baugenehmigung beantragen erledigen Sie in Potsdam bei: Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde · Potsdam — Gebühr laut amtlicher Angabe: 100,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Brandenburg.

Zuständige Stelle in Potsdam

Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde · Potsdam

Hegelallee 6-10, 14467 Potsdam

0331 2892608

Bauaufsicht@Rathaus.Potsdam.de

Gebühren (amtlich)

1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€ Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden. § 16 Gebührengesetz Brandenburg Die Gebühren richten sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung und der dazugehörigen Bekanntmachung des Baupreisindex Zu beachten ist, dass im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Konzentrationswirkung aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.: • Wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde • Fällgenehmigung / Eingriff in den Wurzelbereich/Schnitterlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde • Genehmigung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt durch den Bereich Straße • Bereitstellung und Anbringung der amtlichen Plakette für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten in der Landeshauptstadt Potsdam. Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages richten sich die Gebühren nach § 17 Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg). Die Gebühr beträgt in diesem Fall mindestens 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr. Entsprechend § 20 GebGBbg kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

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Benötigte Unterlagen

Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen: • Bauzeichnungen • Baubeschreibung • amtlicher Lageplan

Voraussetzungen

Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich. Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein. Voraussetzungen für ein "normales" Baugenehmigungsverfahren Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, sind nachfolgende Hinweise zu beachten: Ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vorliegen. Nachfolgende Fragen geben Ihnen Klarheit, ob für Ihr Bauvorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist: • Ist das geplante Vorhaben gemäß § 61 neue BbgBO ein baugenehmigungsfreies Vorhaben? Eine Information zu genehmigungsfreien Vorhaben finden Sie unter Downloads / Links. • Handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3? Eine Übersicht der Gebäudeklassen finden Sie unter Downloads / Links.

So läuft es ab

Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden. Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit. Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

Fristen

Hinweise zur Bearbeitung des Antrages Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen -, die Einbeziehung des Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages. Die Baugenehmigung kann die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Fällgenehmigung) einer anderen Behörde einschließen (Konzentrationswirkung = Bündelung des Verfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde mit einer Genehmigung aus einer Hand). Zu beachten ist jedoch, dass in bestimmten Fällen eine Konzentrationswirkung ausgeschlossen ist. Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

Gut zu wissen

Wenn genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Stellplätze, Lagerplätze sowie Sport- und Spielflächen. Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung für ein geplantes Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee sowie der Ortsteile Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren.

Wie stehen die Gebühren in Potsdam im Vergleich?

Potsdam100,00 €
Brandenburg100,00 €
Deutschland (9.740 Städte)2,00 € – 750,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Baugenehmigung beantragen“ in Potsdam?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€ Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden. § 16 Gebührengesetz Brandenburg Die Gebühren richten sich nach … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Baugenehmigung beantragen“ in Potsdam erledigen?
Zuständig ist: Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde · Potsdam, Hegelallee 6-10, 14467 Potsdam. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Baugenehmigung beantragen“ in Potsdam online?
Für Potsdam ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Gilt für Baugenehmigungen in ganz Deutschland dasselbe Recht?
Nein. Das Bauordnungsrecht ist Ländersache: Jede Landesbauordnung regelt selbst, welche Vorhaben genehmigungspflichtig, verfahrensfrei oder freigestellt sind. Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz dient den Ländern nur als Vorlage — maßgeblich ist immer die Landesbauordnung Ihres Bundeslands.
Was bedeutet Bauvorlageberechtigung?
Bauanträge müssen in den meisten Fällen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt und unterschrieben werden — typischerweise Architektinnen und Architekten oder bestimmte Bauingenieure. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist und welche Ausnahmen für kleinere Vorhaben gelten, regelt die jeweilige Landesbauordnung.
Darf ich ohne Baugenehmigung bauen?
Nur wenn Ihr Vorhaben nach der Landesbauordnung verfahrensfrei ist oder in Ihrem Bundesland ein Freistellungsverfahren greift. Wer ohne erforderliche Genehmigung baut, riskiert Baueinstellung, Bußgeld und im Ernstfall den Rückbau — klären Sie die Genehmigungspflicht daher vorab mit dem Bauamt.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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