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Amtliche Beglaubigung in Soest: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Soest bei: Bürger Büro · Soest.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Soest

Bürger Büro · Soest

Domplatz 1, 59494 Soest

02921 103-2127

buergerbuero@soest.de

Bürger Büro · Soest

Domplatz 1, 59494 Soest

02921 103-2199

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AG Bürgerangelegenheiten · Soest

Domplatz 1, 59494 Soest

Gebühren (amtlich)

• 4,20 EUR pro Beglaubigung • 0,50 EUR pro Kopie und Seite Beglaubigungen für Rentenzwecke sind kostenlos, legen Sie uns hierfür bitte den entsprechenden Nachweis vor.

Gut vorbereitet zum Amt

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Benötigte Unterlagen

Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden. Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Mitgebrachte Kopien sollten möglichst nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) bedruckt sein. Bitte beachten Sie, dass eine amtliche Beglaubigung beim Bürger Büro nicht möglich ist, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar vorgeschrieben ist. Bitte beachten Sie, dass wir nur Beglaubigungen für Soester Bürgerinnen und Bürger vornehmen können. Sollten Sie nicht in Soest gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Einwohnermeldeamt! Folgende Unterlagen werden gemäß § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) beglaubigt: • Abschriften von Urkunden, Zeugnissen, Dokumenten, dessen Urschrift von einer Behörde ausgestellt worden ist oder wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird; • Schulzeugnisse, die in deutscher Sprache abgefasst sind. Nicht beglaubigt werden dürfen z.B. Zuständig dafür ist: • Personenstandsurkunden (wie z. B. Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, etc.) Das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat • Dokumente für private Zwecke (wie z. B. Vollmachten etc.) Notar • Gerichtliche Urkunden (wie z. B. Scheidungsurkunden, Betreuungsurkunden, Bestallungen, Erbscheine etc.) Amts- bzw. Landesgericht • Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln Gesundheitsamt Ausgenommen ist außerdem • Nach § 33 (2) VwVfG NRW, die Beglaubigung von Abschriften von Schriftstücken, dessen ursprünglicher Inhalt geändert worden ist. • Die Beglaubigung von ausländischen Urkunden mit Übersetzungen. Übersetzungen sind sachverständige Dienstleistungen, die nur durch einen amtlich anerkannten Übersetzer angefertigt werden können und dann dem legalisierten Originaldokument, bzw. einer Kopie des legalisierten Originaldokuments angehangen werden müssen.

Gut zu wissen

Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Soest?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • 4,20 EUR pro Beglaubigung • 0,50 EUR pro Kopie und Seite Beglaubigungen für Rentenzwecke sind kostenlos, legen Sie uns hierfür bitte den entsprechenden Nachweis vor.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Soest erledigen?
Zuständig ist: Bürger Büro · Soest, Domplatz 1, 59494 Soest. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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