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Namensänderung beantragen in Stuttgart: Gebühren, Unterlagen & Termin

Namensänderung beantragen erledigen Sie in Stuttgart bei: Amt für öffentliche Ordnung, Staatsangehörigkeit, Einbürgerung und Namensänderungen · Stuttgart.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Baden-Württemberg.

Zuständige Stelle in Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung, Staatsangehörigkeit, Einbürgerung und Namensänderungen · Stuttgart

Eberhardstraße 39, 70173 Stuttgart

Gebühren (amtlich)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der örtlich zuständigen Kommune.

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Benötigte Unterlagen

• gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis) • Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung) • beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll • beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist • Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind • Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben: • die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und • die von der Behörde getroffene Entscheidung Hinweis: In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle hierüber zu informieren. Hinweis: Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (zum Beispiel als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen. Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen. Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.

So läuft es ab

Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechendes Formular liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle aus oder wird zum Download angeboten. Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde. Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet. Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (zum Beispiel der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam: • Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder • die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte bestätigen sie. Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit.

Gut zu wissen

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen

Häufige Fragen

Was kostet „Namensänderung beantragen“ in Stuttgart?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der örtlich zuständigen Kommune.
Wo kann ich „Namensänderung beantragen“ in Stuttgart erledigen?
Zuständig ist: Amt für öffentliche Ordnung, Staatsangehörigkeit, Einbürgerung und Namensänderungen · Stuttgart, Eberhardstraße 39, 70173 Stuttgart. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wann wird eine Namensänderung genehmigt?
Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 NamÄndG). Die maßgeblichen Umstände werden von Amts wegen festgestellt; dabei sollen insbesondere die unmittelbar Beteiligten sowie Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NamÄndG).
Worin unterscheidet sich die Namensänderung nach der Hochzeit von der nach dem NamÄndG?
Die Bestimmung eines Ehenamens sowie die Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früher geführten Namens nach Scheidung oder Verwitwung erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (§ 1355 BGB) – einen wichtigen Grund verlangt das Gesetz dafür nicht. Die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus (§ 3 NamÄndG) und wird bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 NamÄndG).
Wo stelle ich den Antrag auf Namensänderung?
Nach § 5 NamÄndG stellen Sie den Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Welche Behörde das konkret ist, regelt das jeweilige Bundesland – in Berlin ist es etwa das Standesamt, in Bayern das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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