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Waffenbesitzkarte beantragen in Stuttgart: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Stuttgart bei: Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten · Stuttgart. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Baden-Württemberg.

Zuständige Stelle in Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten · Stuttgart

Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart

0711 21691920

waffenrecht@stuttgart.de

Gebühren (amtlich)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass) • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen: • Sportschützinnen und Sportschützen: • Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung • Sachkundenachweis • Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein • Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter " Waffenbesitzkarte im Erbfall ". • Sammlerinnen und Sammler: • Sachkundenachweis • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung • gefährdete Personen: • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. • Sachkundenachweis

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind: • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre • abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können, • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen unter anderem mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren. • Zuverlässigkeit • persönliche Eignung Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie • geschäftsunfähig, • alkoholabhängig oder • psychisch krank sind. • Sachkunde Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (zum Beispiel durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen. • Nachweis eines Bedürfnisses Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem: • Jägerinnen und Jäger • Sportschützinnen und Sportschützen • Waffensammlerinnen und Waffensammler • gefährdete Personen • Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln • Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes

So läuft es ab

Sie müssen die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an. Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein: • Auskunft aus dem Bundeszentralregister • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums • Stellungnahme des Zollkriminalamtes • Stellungnahme des Landeskriminalamts • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, hat sie ein • amts- oder fachärztliches oder • fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen. Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis außer in wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Fristen

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (zum Beispiel Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Gut zu wissen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen. Sie dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt.

Häufige Fragen

Was kostet „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Stuttgart?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Stuttgart erledigen?
Zuständig ist: Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten · Stuttgart, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Stuttgart online?
Für Stuttgart ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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