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Amtliche Beglaubigung in Vreden: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Vreden bei: Bürgerbüro · Vreden.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Vreden

Bürgerbüro · Vreden

Burgstraße 14, 48691 Vreden

Mo.-Fr. 08:30-12:00 · Do. 14:30-18:00, Bürgerbüro: Mo., Di., Do. 08:00:18.00, Wd. 08:00-13:00, Fr. 08:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 2564 3030

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Benötigte Unterlagen

Die Beglaubigung ist eine amtliche und damit eine von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder einer Abschrift (Kopie). Mit dieser wird bestätigt, dass die Abschrift (Kopie) mit dem Original übereinstimmt. In unserem Bürgerbüro können Sie die Beglaubigung einschließlich der Kopierleistung erhalten. Ausgenommen von den Beglaubigungsleistungen sind unter anderem Geburts- und Eheurkunden. Diese dürfen nur von den ausstellenden Standesämtern beglaubigt werden.

Gut zu wissen

Sie brauchen für besondere Nachweise gegenüber Dritten eine Beglaubigung. Was es zu beachten gilt und wie wir Ihnen helfen können, erfahren Sie hier:

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Vreden erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro · Vreden, Burgstraße 14, 48691 Vreden. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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