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Amtliche Beglaubigung in Waldbröl: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Waldbröl bei: Bürgerbüro · Waldbröl.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Waldbröl

Bürgerbüro · Waldbröl

Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl

02291 85-200

buergerbuero@waldbroel.de

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Benötigte Unterlagen

Sie können beim Bürgerbüro eine amtliche Beglaubigung erhalten, wenn die Urschrift (das Original) von einer Behörde ausgestellt ist oder die Kopie zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird. Zum Beispiel: • Zeugnisse von Schulen und Universitäten • Rentennachweise und sonstige Unterlagen zur Vorlage bei den Versicherungsträgern oder Zusatzversorgungskassen • Verdienstbescheinigungen • Lehrverträge und andere Unterlagen zur Vorlage bei Institutionen des öffentlichen Rechts • Betreuungsausweise Öffentliche Beglaubigungen (z.B. Erlöschen einer Schuld oder Schuldanerkenntnis, Scheidungsurteile) können nur von einem Notar oder beim Amtsgericht vorgenommen werden. Deutsche Personenstandsurkunden werden jeweils von dem Standesamt beglaubigt, welches das Original ausgestellt hat.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Waldbröl erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro · Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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