Untersuchungsberechtigungsschein in Wuppertal: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle in Wuppertal
Einwohnermeldeamt 003.1 · Wuppertal
Döppersberg 41, 42103 Wuppertal
Mo, Mi, Fr 07:00-14:00 · Di, Do 07:00-16:00 · Sa, So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)
0202 563-7575
ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de
Stadt Wuppertal
Steinweg 20, 42275 Wuppertal
0202 563 3535
ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de
Gebühren (amtlich)
Keine. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
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Kostenlose Rechner & ToolsBenötigte Unterlagen
Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen: • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten: • Untersuchungsberechtigungsschein • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten • Erhebungsbogen Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.
Voraussetzungen
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum. Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden. • Sie sind unter 18 Jahre alt. • Sie wollen eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen. • Diese Tätigkeit ist nicht geringfügig und dauert länger als zwei Monate. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei Berufseintritt für Minderjährige (zwischen 15 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) bestimmte, für sie kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS). Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt werden. Seit Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) von der jugendlichen Person oder einer sorgeberechtigten Person digital beantragt werden. Über folgenden Link gelangen Sie zur Beantragung: Beantragung Untersuchungsberechtigungsschein Bitte nutzen Sie zunächst den Weg der digitalen Beantragung . Sollten hierbei Probleme auftreten können Sie natürlich zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bzw. des entsprechenden Bürgerbüros ohne Termin vorsprechen. Die Öffnungszeiten finden Sie hier: Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt Eine schriftliche bzw.
So läuft es ab
Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung). Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos. Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen. Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Bearbeitungsdauer
• Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Fristen
Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen: • Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten • Erhebungsbogen Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden: • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 Abs. 1 JArbSchG). • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG). • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG). • Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter. (§ 42 JArbSchG). In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden.
Gut zu wissen
Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Häufige Fragen
Was kostet „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Wuppertal?
Wo kann ich „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Wuppertal erledigen?
Geht „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Wuppertal online?
Wer braucht die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz?
Ist die Erstuntersuchung mit dem Untersuchungsberechtigungsschein kostenlos?
Wo bekomme ich den Untersuchungsberechtigungsschein?
Weitere Behördengänge in Wuppertal:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Untersuchungsberechtigungsschein (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.