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Waffenschein beantragen in Dortmund: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenschein beantragen erledigen Sie in Dortmund bei: Polizeipräsidium Dortmund.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Dortmund

Polizeipräsidium Dortmund

Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund

02311320

ZA12.dortmund@polizei.nrw.de

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (Kopie) • Waffenbesitzkarte und Waffenschein • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person) • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)

Voraussetzungen

• Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z. B. Waffenbesitzkarte). • Sie müssen einen Waffenschein haben. • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis). Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist; • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen. • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben. • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren. • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben. • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen. Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn • Sie geschäftsunfähig sind. • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden. • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass …

So läuft es ab

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern lassen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Waffenbehörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gut zu wissen

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen. Den Waffenschein erhalten Sie zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Eine Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie keine Erlaubnis benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Mit dem Waffenschein wird Ihnen erlaubt, eine Waffe außerhalb • der eigenen Wohnung, • der eigenen Geschäftsräume, • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) und • einer Schießstätte zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich tragen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Um den Waffenschein zu erhalten, müssen Sie • das entsprechende Alter haben sowie • Ihr Bedürfnis, • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, • Ihre persönliche Eignung, • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition, • eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt, sowie • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Ob Sie die Voraussetzungen (weiterhin) erfüllen, wird bei der Verlängerung erneut …

Häufige Fragen

Wo kann ich „Waffenschein beantragen“ in Dortmund erledigen?
Zuständig ist: Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Worin unterscheidet sich der Waffenschein vom Kleinen Waffenschein?
Der echte Waffenschein erlaubt das Führen scharfer Schusswaffen in der Öffentlichkeit, der Kleine Waffenschein nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 WaffG). Beim echten Waffenschein müssen Sie zusätzlich Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) – beim Kleinen Waffenschein entfallen diese drei Nachweise (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 zum WaffG).
Wann erkennt die Behörde ein Bedürfnis zum Führen an?
Nach § 8 WaffG müssen besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden – das Gesetz nennt unter anderem Jäger, Sportschützen, Waffensammler, gefährdete Personen und Bewachungsunternehmer. Gefährdete Personen müssen nach § 19 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Für das Führen müssen diese Voraussetzungen zusätzlich auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 WaffG). Diese Hürde ist in der Praxis sehr hoch.
Wie lange ist ein Waffenschein gültig?
Die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Unabhängig davon muss die Behörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aller Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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