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Bildung und Teilhabe beantragen in Dresden: Gebühren, Unterlagen & Termin

Bildung und Teilhabe beantragen erledigen Sie in Dresden bei: Sozialamt · Dresden. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Dresden

Sozialamt · Dresden

Junghansstraße 2, 01277 Dresden

Di 09:00-12:00,14:00-18:00 · Do 09:00-12:00,14:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

sozialamt@dresden.de

Jobcenter Dresden

Budapester Straße 30, 01069 Dresden

+49 351 475-1730

jobcenter-dresden@jobcenter-ge.de

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Benötigte Unterlagen

• Sollte in Amt24 kein Antragsformular (Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe) verfügbar sein, erhalten Sie es auf Anfrage bei der für Sie zuständigen Stelle. • Für den Nachweis der notwendigen Kosten zur Teilnahme an Ausflügen, Klassenfahrten oder für eine Lernförderung benötigen Sie zusätzlich eine Bestätigung der Schule oder Kindertageseinrichtung. • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise Die zuständige Stelle informiert Sie darüber hinaus, welche weiteren Unterlagen und Nachweise eventuell erforderlich sind.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte • Empfänger von Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld / Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) Hinweis: Auch Empfänger beziehungsweise Empfängerinnen von Sozialhilfe, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag können Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen. Für sie ist die Antragsstelle das jeweils zuständige Landratsamt oder die Stadtverwaltung. Wenn Sie zu den Antragsberechtigten zählen und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungspakets. Sonstige Voraussetzungen Für die Übernahme von Beförderungskosten: • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule mit dem gewählten Bildungsgang. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. • Dies trifft zu, wenn die Kosten nicht anderweitig abgedeckt werden, etwa durch einen Zuschuss der Kommune. Für die Übernahme von Kosten für Lernförderung: • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit. • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote. • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele des gewählten Bildungsgangs zu erreichen. Auf eine Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

So läuft es ab

Den Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf Ihres Kindes erhalten Sie automatisch im Februar und im August, sofern Sie leistungsberechtigt sind. Für Leistungen der Lernförderung müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Alle anderen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Sie, sofern Sie leistungsberechtigt sind und den Bedarf nachgewiesen haben. Wie und wo können Sie den Antrag stellen? • Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. • Erforderliche Formulare sendet Ihnen die zuständige Stelle zu; einige Formulare können Sie auch in Amt24 abrufen. • Füllen Sie die Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann. Wie können Ihre Kinder die Angebote nutzen? Unterstützungen aus dem Bildungspaket erhalten Sie in der Regel als Sach-, Geld- oder Dienstleistung, zum Beispiel als Gutschein. Der Zuschuss für den Schulbedarf wird direkt an Sie ausgezahlt.

Gut zu wissen

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug ermöglichen, gleichberechtigt Angebote in der Schule und in der Freizeit wahrzunehmen. Alle Kinder sollen in ihrer Freizeit Sport treiben und musizieren können, geeignete Hilfe beim Lernen und den nötigen Schulbedarf bekommen, Schulessen erhalten und an Schulausflügen teilnehmen können. Wenn Ihre Familie kein oder ein geringeres Einkommen hat, sollten Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem "Bildungspaket" stellen. Ihre Kinder können auch über die schulischen Angebote hinaus eine gezielte Unterstützung durch Lernförderung erhalten. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Unterstützt werden Aufwendungen für: • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf Es gibt einen Zuschuss für Lernmaterialien (zum Beispiel zum Kauf des Schulranzens, des Sportzeugs oder von Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial). Dieser wird in zwei Beträgen ausgezahlt: • Februar 2026 – EUR 65,00 (Teilbetrag für das im Kalenderjahr beginnende 2. Schulhalbjahr) • August 2026 – EUR 130,00 (Teilbetrag für das im Kalenderjahr beginnende 1.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Bildung und Teilhabe beantragen“ in Dresden erledigen?
Zuständig ist: Sozialamt · Dresden, Junghansstraße 2, 01277 Dresden. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Bildung und Teilhabe beantragen“ in Dresden online?
Für Dresden ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Nach § 28 SGB II werden anerkannt: Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, der persönliche Schulbedarf, die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, ergänzende angemessene Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben — etwa Sportverein oder Musikunterricht.
Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?
Anspruch haben Kinder und Jugendliche aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld) beziehen. Nach § 6b BKGG bestehen entsprechende Ansprüche auch, wenn für das Kind Kinderzuschlag bezogen wird oder es beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt ist.
Bis zu welchem Alter gibt es die Leistungen?
Bildungsleistungen erhalten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die keine Ausbildungsvergütung bekommen. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; hierfür wird pauschal ein Betrag von 15 Euro monatlich berücksichtigt (§ 28 SGB II).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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