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Erbschein beantragen in Dresden: Gebühren, Unterlagen & Termin

Erbschein beantragen erledigen Sie in Dresden bei: Amtsgericht Dresden.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Dresden

Amtsgericht Dresden

Roßbachstraße 6, 01069 Dresden

+49 (0)351 446-0

Gebühren (amtlich)

• Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr; abhängig vom Gegenstandswert • Höchstsatz: EUR 436,00

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Voraussetzungen

Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des verstorbenen Menschen ist, also ein Zeugnis über das Erbrecht. Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.

Gut zu wissen

Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des verstorbenen Menschen ist, also ein Zeugnis über das Erbrecht. Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.

Häufige Fragen

Was kostet „Erbschein beantragen“ in Dresden?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr; abhängig vom Gegenstandswert • Höchstsatz: EUR 436,00
Wo kann ich „Erbschein beantragen“ in Dresden erledigen?
Zuständig ist: Amtsgericht Dresden, Roßbachstraße 6, 01069 Dresden. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Welches Gericht stellt den Erbschein aus?
Zuständig ist das Nachlassgericht: das Amtsgericht (§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG), in dessen Bezirk die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Es erteilt den Erbschein auf Antrag (§ 2353 BGB); die zum Antrag gehörende eidesstattliche Versicherung können Sie vor dem Gericht oder vor einem Notar abgeben (§ 352 Abs. 3 FamFG).
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Beruht die Erbfolge auf einer öffentlichen (notariellen) Verfügung von Todes wegen, genügt gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel die Vorlage dieser Verfügung zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO). Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge wird in der Praxis dagegen häufig ein Erbschein verlangt.
Wonach richten sich die Kosten für den Erbschein?
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert: dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 GNotKG). Je höher der so ermittelte Nettonachlass, desto höher fällt die Gebühr aus — die konkrete Höhe nennt Ihnen das zuständige Nachlassgericht.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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