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Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Düsseldorf: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Düsseldorf bei: Amtsleitung - Amt 53 · Düsseldorf. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Düsseldorf

Amtsleitung - Amt 53 · Düsseldorf

Kölner Straße 180, 40227 Düsseldorf

0211 8991

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Benötigte Unterlagen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. Eine Infektionsschutzbelehrung, auch unter dem Begriff Gesundheitszeugnis bekannt, ist dann erforderlich, wenn Personen gewerbsmäßig mit Lebensmitteln zu tun haben und mit diesen in Berührung kommen. Beispielsweise, wenn sie in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Geregelt ist dies in §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit vorsieht. Sie haben bei uns die Möglichkeit, die Infektionsschutzbelehrung online durchzuführen. Dafür benötigen Sie: • ein digitales Gerät wie Handy, Tablet oder Laptop mit eingebauter Webcam • ein Ausweisdokument mit Foto (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Aufenthaltstitel oder ähnliches) • eine E-Mail-Adresse • die Möglichkeit zur bargeldlosen Bezahlung (PayPal, Giropay, Kreditkarte) Die Kosten betragen 30,00 Euro. Eine Kostenbefreiung kann erfolgen für • Inhaberinnen und Inhaber des Düsselpasses • Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten an Düsseldorfer Schulen • Inhaberinnen und Inhaber der Düsseldorfer Ehrenamtskarte • Mitarbeitende sowie Klientinnen und Klienten des LVR • Mitarbeitende der Landeshauptstadt Düsseldorf • Beschäftigte der Werkstatt für angepasste Arbeit Für die Befreiung laden Sie bitte ein aussagekräftiges Dokument an der geforderten Stelle hoch.

Voraussetzungen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Gut zu wissen

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Düsseldorf erledigen?
Zuständig ist: Amtsleitung - Amt 53 · Düsseldorf, Kölner Straße 180, 40227 Düsseldorf. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Düsseldorf online?
Für Düsseldorf ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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