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Amtliche Beglaubigung in Ganderkesee: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Ganderkesee bei: Fachdienst 21 - Bürgerbüro · Ganderkesee — Gebühr laut amtlicher Angabe: 6,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Ganderkesee

Fachdienst 21 - Bürgerbüro · Ganderkesee

Mühlenstraße 2-4, 27777 Ganderkesee

04222 44-300

buergerbuero@ganderkesee.de

Gemeinde Ganderkesee - Gesellschaft, Soziales und Senioren - Bürgerbüro Ganderkesee

Mühlenstraße 2, 27777 Ganderkesee

Gebühren (amtlich)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. • 6,00 EUR

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Benötigte Unterlagen

• Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass) • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll

Voraussetzungen

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn • das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und • die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird. Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn: • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B. • Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts; • in Vereins- und Handelsregistersachen; • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden, • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird, • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind. Allgemeine Informationen Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift vor dem beglaubigenden Bediensteten vollzogen wurde. Das Bürgerbüro darf Unterschriften beglaubigen, wenn sie zur Vorlage bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde verwendet werden sollen oder wenn das Schriftstück bei einer sonstigen Stelle benötigt wird und Rechtsvorschriften die Vorlage dieses Schriftstückes fordern. Die Beglaubigung der Unterschrift darf nur vorgenommen werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Eine Unterschriftsbeglaubigung kann daher nicht auf schriftlichem Wege erfolgen. Eine Beglaubigung kann nicht vorgenommen werden für: 1. Unterschriften ohne zugehörigen Text 2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.

Gut zu wissen

Unterschriften: Beglaubigung

Wie stehen die Gebühren in Ganderkesee im Vergleich?

Ganderkesee6,00 €
Niedersachsen0,50 € – 8,00 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Ganderkesee?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. • 6,00 EUR
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Ganderkesee erledigen?
Zuständig ist: Fachdienst 21 - Bürgerbüro · Ganderkesee, Mühlenstraße 2-4, 27777 Ganderkesee. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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