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Waffenbesitzkarte beantragen in Hamburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Hamburg bei: Polizei Hamburg. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hamburg.

Zuständige Stelle in Hamburg

Polizei Hamburg

Grüner Deich 1, 20097 Hamburg

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (Kopie) • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort • Für Sportschützen, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zusätzlich: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung • nur bei Erbengemeinschaft: Gegebenenfalls Verzichtserklärung, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Waffen nicht besitzen wollen

Voraussetzungen

Haben Sie Waffen oder Munition geerbt, und wollen diese behalten, müssen Sie • die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen beantragen oder • die Eintragung der Erbwaffen in Ihre bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen. Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Waffenbesitzkarte beantragen. Wollen nicht alle Erben die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die gemeinschaftliche Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft jeweils alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte erfüllen.

So läuft es ab

• Sie reichen einen Antrag ein und fügen notwendige Unterlagen bei. • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach. • Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen erteilt, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gut zu wissen

Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Hamburg erledigen?
Zuständig ist: Polizei Hamburg, Grüner Deich 1, 20097 Hamburg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Hamburg online?
Für Hamburg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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