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Baugenehmigung beantragen in Hannover: Gebühren, Unterlagen & Termin

Baugenehmigung beantragen erledigen Sie in Hannover bei: - Bauberatung · Hannover. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Hannover

- Bauberatung · Hannover

Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover

0511 168-32250

bauordnung@hannover-stadt.de

- Support-Team virtuelles Bauamt · Hannover

Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover

+49 511 168-43322

support.ebgv@hannover-stadt.de

- Bauordnung · Hannover

Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover

+49 511 168-36216

bauordnung@hannover-stadt.de

Gebühren (amtlich)

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO. Sie kann in Abhängigkeit von der Art des Bauvorhabens und dem dafür notwendigen Prüfumfang stark variieren. Für die nachträgliche Prüfung einer baulichen Anlage, die ohne notwendige Baugenehmigung errichtet wurde, fallen die dreifachen Gebühren an, falls die Baumaßnahme nachträglich genehmigt werden kann oder geduldet wird.

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Formulare & Anträge (amtlich)

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Voraussetzungen

nicht angegeben Um einen Bauantrag stellen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin/Bauherr einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers bedienen, der oder die in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist. Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen bzw. der Ingenieurkammer Niedersachsen Auskunft. Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt. Denken Sie bitte daran, dass eventuell notwendige wasserrechtliche oder sanierungsrechtliche Genehmigungen bereits separat beantragt und erteilt sein müssen, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann.

So läuft es ab

Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet. Sie benötigen zunächst einen kostenlosen Account bei BundID. Dafür benötigen Sie einen Online Ausweis oder Elster Zertifikat. Beachten Sie die Informationen auf der Einführungsseite und starten Sie von dort aus das virtuelle Bauamt. Sie werden beim Aufruf auf die Seite von BundID weitergeleitet. Erst nach erfolgreichem Login werden Sie dann nach Klick auf den Button „zum Antrag“ in unser Portal geleitet. Folgende Verfahren werden digital durchgeführt: • Abbruchanzeige (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO) • Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO) • Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3 NBauO). • Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsanträge (§ 66 NBauO). • Bauanträge im vereinfachten sowie im „Vollverfahren“ (§§ 63 und 64 NBauO). • Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1 NBauO). • Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 und 73 NBauO). • Bauvoranfragen (§ 73 NBauO) • Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73 a Abs. 1 NBauO). Neu ist in der NBauO, dass die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Abgabe der Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten lassen muss, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO). Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat sicherzustellen, dass er oder sie aufgrund einer Vollmacht zur Antragsstellung berechtigt ist. Die NBauO sieht nicht vor, dass die Vollmacht der Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden muss. Sofern Sie beabsichtigen Widerspruch einzulegen, beachten Sie dabei bitte, dass dieser den gesetzlichen Formvorschriften (§ 70 VwGO) entsprechen muss.

Gut zu wissen

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich. Allgemeine Informationen Wollen Sie auf einem Grundstück etwas neu bauen, umbauen, die Nutzung ändern, etwas beseitigen, abbrechen oder instand setzen, brauchen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen davon bilden nur die Baumaßnahmen, die unter die Regelungen zu verfahrensfreien oder genehmigungsfreien Baumaßnahmen fallen. Es gibt das so genannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten) nach §64 NBauO . Welches Antragsverfahren anzuwenden ist, können Sie sich als Bauherrin oder Bauherr jedoch nicht aussuchen. Die Verfahrensart richtet sich danach, ob das Vorhaben ein sogenannter Sonderbau ist oder nicht. Für alle Sonderbauten oder Baumaßnahmen, die nach ihrer Fertigstellung unter den Begriff der Sonderbauten fallen, ist zwingend das Verfahren nach §64 NBauO anzuwenden. Planen Sie eine Ausnahme oder Befreiung vom städtebaulichen Planungsrecht oder eine Abweichung vom Bauordnungsrecht, so müssen Sie zusammen mit Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Zulassung und Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen.

Häufige Fragen

Was kostet „Baugenehmigung beantragen“ in Hannover?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Baugenehmigung beantragen“ in Hannover erledigen?
Zuständig ist: - Bauberatung · Hannover, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Baugenehmigung beantragen“ in Hannover online?
Für Hannover ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Gilt für Baugenehmigungen in ganz Deutschland dasselbe Recht?
Nein. Das Bauordnungsrecht ist Ländersache: Jede Landesbauordnung regelt selbst, welche Vorhaben genehmigungspflichtig, verfahrensfrei oder freigestellt sind. Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz dient den Ländern nur als Vorlage — maßgeblich ist immer die Landesbauordnung Ihres Bundeslands.
Was bedeutet Bauvorlageberechtigung?
Bauanträge müssen in den meisten Fällen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt und unterschrieben werden — typischerweise Architektinnen und Architekten oder bestimmte Bauingenieure. Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist und welche Ausnahmen für kleinere Vorhaben gelten, regelt die jeweilige Landesbauordnung.
Darf ich ohne Baugenehmigung bauen?
Nur wenn Ihr Vorhaben nach der Landesbauordnung verfahrensfrei ist oder in Ihrem Bundesland ein Freistellungsverfahren greift. Wer ohne erforderliche Genehmigung baut, riskiert Baueinstellung, Bußgeld und im Ernstfall den Rückbau — klären Sie die Genehmigungspflicht daher vorab mit dem Bauamt.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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