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Grunderwerbsteuer: Bescheid & Zahlung in Hannover: Gebühren, Unterlagen & Termin

Grunderwerbsteuer: Bescheid & Zahlung erledigen Sie in Hannover bei: Finanzamt Hannover-Mitte. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Hannover

Finanzamt Hannover-Mitte

Lavesallee 10, 30169 Hannover

Mo, Di, Fr 08:00-12:00 · Do 08:00-12:00,13:00-17:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 511 167-50

Poststelle@fa-h-mi.niedersachsen.de

Finanzamt Hannover-Nord

Vahrenwalder Straße 206, 30165 Hannover

Mo, Di, Fr 08:00-12:00 · Do 08:00-12:00,13:00-17:00 · Mi geschlossen (lt. OpenStreetMap)

+49 511 6790-0

Poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de

Finanzamt Hannover-Land I

Göttinger Chaussee 84 A, 30459 Hannover

+49 511 419-1

Poststelle@fa-h-l1.niedersachsen.de

Finanzamt Hannover-Süd

Göttinger Chaussee 83 B, 30459 Hannover

+49 511 419-0

Poststelle@fa-h-su.niedersachsen.de

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Benötigte Unterlagen

Soweit für Sie eine Anzeigepflicht besteht (bspw. beim Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden), reichen Sie bitte die privatschriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt ein. In allen anderen Fällen wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, weitere Unterlagen (bspw. abgeschlossene Bau- oder Generalunternehmerverträge, Nachweise über valutierende Höhe von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden) einzureichen.

Voraussetzungen

Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer. Erwerben Sie bspw. durch Kauf ein Grundstück, fällt dafür Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Aber nicht nur der Kauf von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus. Auch ein Grundstückstausch, das Meistgebot, die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 90%ige Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung bzw. Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft u.a. sind der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit. Erwerben Sie bspw. ein Grundstück von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner oder von jemandem, mit dem Sie in gerader Linie verwandt sind, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Kaufpreis unter 2.500 €) sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Das ist bei einem Kauf der Kaufpreis. Hinzu kommen können bspw. die Übernahme von Belastungen oder die Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten. Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben.

So läuft es ab

Haben Sie das Grundstück durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunde erworben, zeigt der Notar, das Gericht oder die Behörde diese Grundstücksübertragung unter Beifügung der beglaubigten Ausfertigung der Urkunde beim Finanzamt an. In allen anderen Fällen sind Sie und Ihr Vertragspartner verpflichtet, die Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer mit Steuerbescheid gegen Sie oder Ihren Vertragspartner fest bzw. stellt die Steuerfreiheit fest. Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar (im Falle der Steuerfreiheit erfolgt die sofortige Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung). Der Notar beantragt im Rahmen seiner notariellen Verpflichtungen Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.

Bearbeitungsdauer

• ab Eingang der Anzeige beim zuständigen Finanzamt in der Regel 3 Monate • abhängig vom Umfang des Erwerbsvorgangs

Gut zu wissen

Bescheid über Grunderwerbsteuer erhalten

Häufige Fragen

Wo kann ich „Grunderwerbsteuer: Bescheid & Zahlung“ in Hannover erledigen?
Zuständig ist: Finanzamt Hannover-Mitte, Lavesallee 10, 30169 Hannover. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Grunderwerbsteuer: Bescheid & Zahlung“ in Hannover online?
Für Hannover ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung und wofür brauche ich sie?
Der Erwerber eines Grundstücks darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (§ 22 GrEStG). Das Finanzamt hat diese Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. In der Praxis übersendet das Finanzamt die Bescheinigung üblicherweise unaufgefordert dem beurkundenden Notar zur Vorlage beim Grundbuchamt — je nach Bundesland auch direkt dem Grundbuchamt; der Notar veranlasst anschließend die Eigentumsumschreibung.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht einen Steuersatz von 3,5 Prozent vor (§ 11 GrEStG); die Bundesländer haben jedoch die Befugnis, den Steuersatz selbst zu bestimmen (Art. 105 Abs. 2a GG). Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt daher vom Bundesland ab, in dem das Grundstück liegt. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG) — beim Kauf also der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (§ 9 GrEStG). Die konkret festgesetzte Steuer weist Ihr Grunderwerbsteuerbescheid aus.
Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen — Käufer oder Verkäufer?
Steuerschuldner sind beim Grundstückskauf grundsätzlich die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen — also Käufer und Verkäufer gemeinsam (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Im notariellen Kaufvertrag wird üblicherweise vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt; das Finanzamt richtet den Bescheid dann zunächst an die Vertragspartei, die die Steuer übernommen hat — meist also an den Käufer.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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