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Waffenbesitzkarte beantragen in Leipzig: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Leipzig bei: Ordnungsamt - Gefahrenabwehrbehörde · Leipzig. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Leipzig

Ordnungsamt - Gefahrenabwehrbehörde · Leipzig

Prager Straße 118 - 136 Haus A, 04317 Leipzig

0341 123-8680

gefahrenabwehr@leipzig.de

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Benötigte Unterlagen

• Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag) • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass) • gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis • Nachweis über die Aufbewahrung der Waffen Welche weiteren Unterlagen Sie vorlegen müssen, hängt ab vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen. • Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln, Sachkundenachweis • Jäger: gültiger Jagdschein • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung • Gefährdete: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Außerdem wird ein Sachkundenachweis verlangt.

Voraussetzungen

Alter • grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres • Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres Zuverlässigkeit Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden ist. Antragstellende dürfen zudem nicht • Mitglied oder Unterstützer einer verbotenen oder verfassungsfeindlichen Organisation sein, • die Existenz der Bundesrepublik leugnen oder • innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam gewesen sein. persönliche Eignung Die erforderliche persönliche Eignung besitzt beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. Holen Sie gegebenenfalls ein ärztliches / psychologisches Gutachten ein, bevor Sie den Antrag auf die waffenrechtliche Erlaubnis stellen. Sachkunde Nachweis durch • Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut) • nur für Sportschützen: Nachweis auch durch Waffen-Sachkundeprüfung des Schützenvereins eines anerkannten Schießsportverbandes • anderweitigen Nachweis, siehe § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung Hinweis: Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 24 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Leipzig. Bedürfnis Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.

So läuft es ab

Antragstellung • Beantragen Sie die Waffenbesitzkarte bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) . Falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle. • Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle Prüfung durch die Behörde Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein: • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister • eine Stellungnahme des Landeskriminalamts, der Bundespolizei, des Zollkriminalamts und bei Bedarf des Bundeskriminalamts sowie • eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist. • Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Regelmäßige Überprüfung Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind durch die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen.

Gut zu wissen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen. Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Sollten Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein. Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weiteren Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen. Erbwaffen und Fundwaffen Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, setzen Sie sich bitte unverzüglich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung. Gleiches gilt auch für Fundwaffen. Tragen Sie die geerbte oder gefundene Waffe bitte nicht zu einer Behörde hin, sondern rufen Sie vorher dort an.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Leipzig erledigen?
Zuständig ist: Ordnungsamt - Gefahrenabwehrbehörde · Leipzig, Prager Straße 118 - 136 Haus A, 04317 Leipzig. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Leipzig online?
Für Leipzig ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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