Namensänderung beantragen in Marburg: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hessen.
Zuständige Stelle in Marburg
Fachdienst 34/36 - Standesamt · Marburg
Frauenbergstraße 31, 35039 Marburg, Universitätsstadt
06421 201-3434
standesamt@marburg-stadt.de
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• Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) • Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts) • bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz • bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz • bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz • für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 Bundeszentralregistergesetz, • der Nachweis über das Ergebnis der Anhörung durch das Familien- oder Betreuungsgericht, wenn der Antrag durch einen Vormund oder Betreuer gestellt wird, • das Ergebnis der Anhörung durch das Familiengericht, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. • Eine Erklärung, ob, wo und mit welchem Ergebnis bereits einmal ein Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt wurde. Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Voraussetzungen
Ihr Familienname und Ihr Vorname kann geändert werden. Sie müssen für die Änderung einen wichtigen Grund haben. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens. Allgemeine Informationen Das deutsche Namensrecht ist nicht zusammenhängend als einheitliches Rechtsgebiet beschrieben, sondern findet sich an unterschiedlichen Stellen. Im BGB und in den Vorschriften des Familienrechts wird der Name in Verbindung mit der Geburt, Eheschließung und Eheauflösung oder etwa einer Adoption durch Erklärung (ohne inhaltliche Begründung) festgelegt. Solche Sachverhalte sind immer abschließend nach diesen Vorgaben zu betrachten. Daneben gibt es die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Sie unterscheidet sich von der familienrechtlichen Namensänderung indem sie nicht durch Willenserklärung des Namensträgers oder aufgrund eines familienrechtlichen Vorgangs erfolgt, sondern durch einen staatlichen Verwaltungsakt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat stets Ausnahmecharakter und kann ausschließlich im Einzelfall der Beseitigung von „massiven Unzuträglichkeiten“ dienen, die sich aus der vorhandenen Namensführung ergeben. Grundsätzlich sieht das deutsche Namensrecht die Führung und Weiterführung des bisherigen Vor- oder Familiennamens als verbindliche Regel vor. Das Namensänderungsgesetz gilt für - deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger - Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder als Asylberechtigte anerkannte Personen Zentrale Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - sowohl von Vor- als auch Familiennamen - ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes . Nicht ausreichend wäre ein „einfacher“, „vernünftiger“ oder ein „nachvollziehbarer“ Grund.
So läuft es ab
Die Änderung Ihres Vor- oder Familiennamens müssen Sie schriftlich bei der Namensänderungsbehörde beantragen. In Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist der Magistrat zuständig; im Übrigen ist der Kreisausschuss zuständig. • Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde. • Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein. • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören • die Meldebehörde, • das Standesamt, das das Geburtenregister führt, • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt. • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Gut zu wissen
Sie möchten Ihren Vornamen und Familiennamen ändern lassen? Wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, dann können Sie einen Antrag stellen.
Häufige Fragen
Wo kann ich „Namensänderung beantragen“ in Marburg erledigen?
Wann wird eine Namensänderung genehmigt?
Worin unterscheidet sich die Namensänderung nach der Hochzeit von der nach dem NamÄndG?
Wo stelle ich den Antrag auf Namensänderung?
Weitere Behördengänge in Marburg:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Namensänderung beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.