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Amtliche Beglaubigung in Potsdam: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Potsdam bei: 3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter · Potsdam — Gebühr laut amtlicher Angabe: 2,50 € / 4,40 € / 6,50 €. Online-Terminbuchung verfügbar (Link unten).

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Brandenburg.

Zuständige Stelle in Potsdam

3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter · Potsdam

Yorckstr. 22, 14467 Potsdam

Mo 10:00-18:00 · Di-Do 08:00-18:00 · Fr 08:00-14:00 · Sa 08:00-12:00 · So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

0331 2891111

buergerservice@Rathaus.Potsdam.de

Gebühren (amtlich)

2,50 Euro - für Unterschriften, Handzeichen 4,40 Euro je Seite - für Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen 4,40 Euro - für Zeugnisse (eine Seite) 6,50 Euro - für Zeugnisse (mehrseitig) 0,60 Euro - für Kopien bis DIN A3 (s/w) Hinweis: Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung für Schüler, Studenten und Auszubildende in Höhe von 50 % gewährt werden. Nachweis hierfür: z. B. Schülerausweis, Ausbildungsvertrag, Studentenausweis • bar • ec-Karte • Kreditkarte

Gut vorbereitet zum Amt

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Benötigte Unterlagen

Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften. Beglaubigt werden Kopien von: • Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen • Approbationsurkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden • Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen ( zur Vorlage bei einer Behörde ) • SV-Büchern • Schwerbehindertenausweisen • Personalausweisen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Personalausweisersatz" • Reisepässen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Reisepassersatz" • Führungszeugnisse • Zivildienstbescheinigungen • Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland Nicht beglaubigt werden: • Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden bzw. nicht für eine Behörde bestimmt sind (-> Notar) • Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind ( -> Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer) • Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( -> zuständiges Konsulat - siehe unter Download / Links - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland) • Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher) • Führerscheine • Fahrzeugpapiere • Jagdscheine • Fischereischeine • Handwerkskarten • Betreuerausweise (-> bitte dem Amtsgericht vorlegen) • Wehrdienst-Bescheinigungen • Bootsführerscheine / -segelscheine (-> bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen) • zivilrechtliche Verträge • Kopien von Negativen • Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (-> in diesen Fällen sich bitte an die ausstellende Behörde wenden) • bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten • Geburtsurkunden können nur im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt • Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist

So läuft es ab

Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden. Für die Beglaubigung von Schriftstücken , müssen diese in deutscher Sprache und im Original zur Bearbeitung vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

• Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke. Durchschnittlich kann von einer Bearbeitungszeit von 10 Minuten ausgegangen werden. • Bei einer Vielzahl von Schriftstücken werden Termine für die Abholung vereinbart.

Gut zu wissen

Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

Wie stehen die Gebühren in Potsdam im Vergleich?

Potsdam2,50 € / 4,40 € / 6,50 € / 0,60 €
Brandenburg0,10 € – 6,50 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Potsdam?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): 2,50 Euro - für Unterschriften, Handzeichen 4,40 Euro je Seite - für Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen 4,40 Euro - für Zeugnisse (eine Seite) 6,50 Euro - für Zeugnisse (mehrseitig) 0,60 Euro - für Kopien … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Potsdam erledigen?
Zuständig ist: 3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter · Potsdam, Yorckstr. 22, 14467 Potsdam. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Potsdam online?
Ja — Potsdam bietet eine Online-Terminbuchung bzw. einen Online-Dienst an. Den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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