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Scheidung einreichen in Rheda-Wiedenbrück: Gebühren, Unterlagen & Termin

Scheidung einreichen erledigen Sie in Rheda-Wiedenbrück bei: Standesamt · Rheda-Wiedenbrück. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Rheda-Wiedenbrück

Standesamt · Rheda-Wiedenbrück

Markt 1, 33378 Rheda-Wiedenbrück

05242 9040-93

standesamt@rh-wd.de

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Benötigte Unterlagen

• Antragsformular • zum Nachweis der Eheschließung: • Heiratsurkunde oder • Familienbuchauszug oder • Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original • vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung • bei behördlicher Scheidung: • Scheidungsurkunde oder • Scheidungsregisterauszug im Original • Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel • bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung • von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke • Bescheinigung über Ihr Einkommen • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht • Kopie Ihres gültigen Reisepasses Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein: • Echtheit der Unterschrift und • Befugnis der ausstellenden Person Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.

Voraussetzungen

• Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden. • Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder • Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel • als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder • wegen Renten- und Erbansprüchen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung hängt unter anderem auch von Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Deshalb wäre es gut, wenn Sie uns hier kontaktieren würden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von vielen Faktoren ab. Deshalb können wir Ihnen leider keine Bearbeitungsdauer nennen.

Gut zu wissen

Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen. Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark. Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser • beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und • keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war. Die Auslandscheidung wird in folgenden Kategorien unterschieden: • Scheidung innerhalb der Europäischen Union (EU) • Scheidung in allen übrigen ausländischen Ländern außerhalb der EU • Privatscheidungen (z. B. vor einem ausländischen Standesamt oder ausländischem Notar)

Häufige Fragen

Wo kann ich „Scheidung einreichen“ in Rheda-Wiedenbrück erledigen?
Zuständig ist: Standesamt · Rheda-Wiedenbrück, Markt 1, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Scheidung einreichen“ in Rheda-Wiedenbrück online?
Für Rheda-Wiedenbrück ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Ja: Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen — bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt daher ein Anwalt.
Wie lange müssen wir getrennt leben?
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB). Ohne Zustimmung des anderen gilt diese Vermutung erst nach drei Jahren Trennung. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 BGB).
Welches Gericht ist für unsere Scheidung zuständig?
Örtlich zuständig ist vorrangig das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ohne Kinder zählt unter anderem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 FamFG). Das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht zeigt diese Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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