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Amtliche Beglaubigung in Wuppertal: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Wuppertal bei: Einwohnermeldeamt 003.1 · Wuppertal — Gebühr laut amtlicher Angabe: 8,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Wuppertal

Einwohnermeldeamt 003.1 · Wuppertal

Döppersberg 41, 42103 Wuppertal

Mo, Mi, Fr 07:00-14:00 · Di, Do 07:00-16:00 · Sa, So, Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

0202 563-7575

ema-wuppertal@stadt.wuppertal.de

Gebühren (amtlich)

8,00 Euro (pro Seite des Originals) Zahlen Sie bitte nach Möglichkeit mit Karte (Girocard).

Gut vorbereitet zum Amt

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Benötigte Unterlagen

Die Bearbeitung ist nur mit Termin möglich. Link zum Buchungssystem: Terminvereinbarung Bitte beachten Sie, dass jeden Tag neue Termine in das Terminvereinbarungssystem eingestellt werden. Sollte bei Ihrem Buchungsversuch kein Termin frei sein, versuchen Sie es bitte später, bzw. am nächsten Tag erneut. Achtung: Es können pro Termin maximal 5 Beglaubigungen gebucht werden. Werden mehr als 5 Beglaubigungen benötigt, müssen weitere Termine gebucht werden. Beglaubigungen können Sie auch in anderen Städten machen! Beglaubigungen können auch an den Universitäten und Hochschulen vorgenommen werden! Öffentliche Beglaubigung: • Zuständigkeit beim Notar • Ausnahme: Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen über den Ehe- und Geburtsnamen (Zuständigkeit: Standesamt) • Ausnahme: Beglaubigungen von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zuständigkeit: Sozialamt, Abteilung Soziale Dienste, Friedrich-Engels-Allee 76,42285 Wuppertal, Tel. 563-2805, Kosten: 10 € pro Beglaubigung) Amtliche Beglaubigung = Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem Original • Beglaubigung einer Unterschrift • Beglaubigung eines Dokumentes • Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich bei: • Personenstandsurkunden (Zuständigkeit: ausstellendes Standesamt) • Auszüge aus dem Handelsregister (Zuständigkeit: Amtsgericht) • Auszüge Liegenschaftskataster (Zuständigkeit: Katasteramt) • Beglaubigung von Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG) (Zuständigkeit: Notar) • Auszüge aus dem Grundbuch (Zuständigkeit: Amtsgericht) • Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis • Einbürgerungsurkunden • Nationalpässe • Erbscheine (Zuständigkeit: Notar = Öffentliche Beglaubigung) Voraussetzungen für die Beglaubigung von Dokumenten: • Das Dokument oder das unterzeichnete Schriftstück wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt oder dient der Vorlage bei einer deutschen Behörde (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes) • Die Originale dürfen nicht laminiert sein. Ausländische Urkunden: Ausländische Urkunden dürfen nicht beglaubigt werden, da Sie nicht unter die gesetzlichen Regelungen der §§ 33 und 34 VwVfG fallen.

Gut zu wissen

Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

Wie stehen die Gebühren in Wuppertal im Vergleich?

Wuppertal8,00 €
Nordrhein-Westfalen0,40 € – 20,00 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Wuppertal?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): 8,00 Euro (pro Seite des Originals) Zahlen Sie bitte nach Möglichkeit mit Karte (Girocard).
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Wuppertal erledigen?
Zuständig ist: Einwohnermeldeamt 003.1 · Wuppertal, Döppersberg 41, 42103 Wuppertal. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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