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Amtliche Beglaubigung in Dortmund: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Dortmund bei: Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch — Gebühr laut amtlicher Angabe: 4,00 € / 1,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Dortmund

Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch

Harkortstr. 58, 44225 Dortmund

Mo, Di, Do 08:00-12:00, Mo, Di 13:30-16:00, Do 13:30-18:00 · Mi, Fr 07:00-12:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 231 50-13332

bvst-hombruch@dortmund.de

Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde - Bürgerdienste Hörde

Hörder Bahnhofstr. 16, 44263 Dortmund

Mo, Di, Do 08:00-12:00, Fr 07:00-12:00, Mo, Di 13:00-16:00, Do 13:00-18:00, Mi, Fr 07:00-12:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 231 50-13332

bvst-hoerde@dortmund.de

Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Aplerbeck - Bürgerdienste Aplerbeck

Aplerbecker Marktplatz 21, 44287 Dortmund

+49 231 50-13332

bvst-aplerbeck@stadtdo.de

Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel - Bürgerdienste Brackel

Niedersachsenweg 13 - 15, 44143 Dortmund

+49 231 50-13332

bvst-brackel@dortmund.de

Gebühren (amtlich)

• 4,00 € je Seite des Originals (DIN A4) • 1,00 € je Seite für jede weitere Ausfertigung bei gleicher Vorsprache (Zahlmöglichkeit mit EC-, Kredit- oder Debitkarte oder Barzahlung am Kassenautomaten)

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

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Benötigte Unterlagen

Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken amtlich beglaubigen, wenn sie durch sie selbst ausgestellt wurden oder für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind. Die für Sie zuständige Meldebehörde darf auch Schriftstücke und Dokumente, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, amtlich beglaubigen. Hinweis zu den Kopien Die Kopien der originalen Dokumente stellen wir ohne Zusatzkosten selbst her. Das vermeidet zusätzlichen Zeitaufwand für den Abgleich fremd erstellter Kopien. Beglaubigungen von Kopien ausländischer Dokumente • Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur vorgenommen, wenn sie bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen. • Kopien ausländischer Dokumente können nur mit einer Übersetzung eines amtlich anerkannten Übersetzers beglaubigt werden. • Die Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und dem Dokument erkennbar sein. Ausnahmen • Keine Beglaubigungen von Familien-, Erbrecht-, Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten (dieses erfolgt nur von den dafür zuständigen Stellen). • Keine Beglaubigungen von deutschen Personenstandsurkunden (Fordern Sie hierzu eine Abschrift der Urkunde bei dem zuständigen Standesamt an). • Keine Beglaubigungen von Schriftstücken des Privatrechts oder für den privaten Gebrauch (Dies ist bei einem Notar möglich).

Wie stehen die Gebühren in Dortmund im Vergleich?

Dortmund4,00 € / 1,00 €
Nordrhein-Westfalen0,40 € – 20,00 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Dortmund?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • 4,00 € je Seite des Originals (DIN A4) • 1,00 € je Seite für jede weitere Ausfertigung bei gleicher Vorsprache (Zahlmöglichkeit mit EC-, Kredit- oder Debitkarte oder Barzahlung am Kassenautomaten)
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Dortmund erledigen?
Zuständig ist: Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch, Harkortstr. 58, 44225 Dortmund. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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