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Waffenbesitzkarte beantragen in Dortmund: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Dortmund bei: Polizeipräsidium Dortmund.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Dortmund

Polizeipräsidium Dortmund

Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund

02311320

ZA12.dortmund@polizei.nrw.de

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (Kopie) • Bescheinigung des Schießsportverbands, Jagdschein, Nachweis über Gefährdung oder Nachweis über ein sonstiges Bedürfnis zum Waffenbesitz • Sachkundenachweis • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 25 Jahren)

Voraussetzungen

• Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Für Sportschützen gilt • ein Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb von • Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und • Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG); • ein Mindestalter von 21 Jahren für sonstige (großkalibrige) Schusswaffen. Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, werden Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens/Zeugnisses über die geistige Eignung gilt nicht für Jäger sowie für Sportschützen, die ausschließlich die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten Waffen erwerben wollen. • Sie müssen nachweisen, dass Sie ein besonders anzuerkennendes persönliche oder wirtschaftliches Interesse daran haben,, Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen (Bedürfnis).Ein solches Interesse wird in der Regel anerkannt, wenn • Sie Jäger sind und glaubhaft machen können, dass Sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung benötigen.. • Sie seit einem Jahr Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen ist.

So läuft es ab

Sie müssen die grüne Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Waffenbehörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gut zu wissen

Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können. Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Erwerbserlaubnis (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt. Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Dortmund erledigen?
Zuständig ist: Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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