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Grundsicherung im Alter beantragen in Dresden: Gebühren, Unterlagen & Termin

Grundsicherung im Alter beantragen erledigen Sie in Dresden bei: Abt. Soziale Leistungen · Dresden.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Dresden

Abt. Soziale Leistungen · Dresden

Junghansstraße 2, 01277 Dresden

Di 09:00-12:00,14:00-18:00 · Do 09:00-12:00,14:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

sozialleistungen@dresden.de

Benötigte Unterlagen

Die Angaben im Antrag müssen durch Nachweise belegt werden, • zum Beispiel durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste. • Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.

So läuft es ab

Antragstellung Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene beziehungsweise Betroffener oder dessen gesetzliche Vertreterin beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen. • Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch auf Anfrage bei der zuständigen Stelle bereit oder sind hier über Amt24 aufrufbar (siehe –> Formulare und weitere Angebote) t . • Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist. Prüfung der Erwerbsunfähigkeit Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung. Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt insbesondere, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.

Gut zu wissen

Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausratsowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch. Umfang der Grundsicherung Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen. Angehörige werden bei der Grundsicherung nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über EUR 100.000 liegt. Eine sogenannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten. Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands (KSV) Sachsen: • bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung bei Heimunterbringung volljähriger Personen vor Vollendung der Altersgrenze sowie • für behinderte Menschen, die in einer (weiteren) besonderen Wohnform leben

Häufige Fragen

Wo kann ich „Grundsicherung im Alter beantragen“ in Dresden erledigen?
Zuständig ist: Abt. Soziale Leistungen · Dresden, Junghansstraße 2, 01277 Dresden. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Anspruch nach § 41 SGB XII haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die Regelaltersgrenze erreicht haben — je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren. Ebenfalls berechtigt sind Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Müssen meine Kinder für mich zahlen?
In der Regel nein. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern gehen nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Es wird gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in der Praxis das Sozialamt bzw. Grundsicherungsamt. Sie können den Antrag nach § 109a SGB VI auch beim Rentenversicherungsträger stellen, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, wenn die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Monat erfüllt werden; bewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 SGB XII).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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