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Bildung und Teilhabe beantragen in Nürnberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Bildung und Teilhabe beantragen erledigen Sie in Nürnberg bei: Jobcenter Nürnberg-Stadt.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Nürnberg

Jobcenter Nürnberg-Stadt

Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg

+49 911 529-1003

Stadt Nürnberg

Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg

+49 911 231-0

poststelle@stadt.nuernberg.de

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Benötigte Unterlagen

• Erforderliche Unterlagen: • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise • ggf. Bescheinigung der Schule Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Voraussetzungen

Berechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren (außer: Leistungen zur Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten – Altersgrenze dort: 18 Jahre), die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe haben (oder nur deshalb keinen Anspruch haben, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind), oder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Hinsichtlich der Prüfung der konkreten Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen empfehlen wir, sich direkt an die zuständige Stelle zu wenden.

So läuft es ab

Grundsicherung für Arbeitsuchende Sofern Sie bereits einen „Grundantrag“ auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt haben, ist – mit Ausnahme der Leistungen auf Lernförderung – keine gesonderte Antragstellung für Bildungs- und Teilhabeleistungen nötig. Sie können die Beanspruchung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in diesem Fall formlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter oder bei der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt vornehmen. Die erforderlichen Anlagen sind einzureichen. Für Leistungen auf Lernförderung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Sofern bisher noch keine Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden, muss ein Antrag gestellt werden. Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Für Leistungen auf Lernförderung ist außerdem ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialhilfeträger (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt). Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Für Leistungen der Lernförderung ist außerdem ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen örtlichen Träger der AsylbLG-Leistungen (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt). Kinderzuschlag und Wohngeld Bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld ist für Bildungs- und Teilhabeleistungen eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Der Antrag kann formlos, z.B. per E-Mail, gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall an das örtlich zuständige Landratsamt beziehungsweise die örtlich zuständige kreisfreie Stadt zu stellen.

Gut zu wissen

Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit, Angebote in Schule und Freizeit zu nutzen, wenn sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten und können so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen haben. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen: Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Persönlicher Schulbedarf Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z. B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss von 195 EUR in zwei Teilbeträgen (grundsätzlich zum 1. August 130 EUR und zum 1. Februar 65 EUR). Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst. Schülerbeförderung Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Bildung und Teilhabe beantragen“ in Nürnberg erledigen?
Zuständig ist: Jobcenter Nürnberg-Stadt, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Nach § 28 SGB II werden anerkannt: Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, der persönliche Schulbedarf, die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, ergänzende angemessene Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben — etwa Sportverein oder Musikunterricht.
Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?
Anspruch haben Kinder und Jugendliche aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld) beziehen. Nach § 6b BKGG bestehen entsprechende Ansprüche auch, wenn für das Kind Kinderzuschlag bezogen wird oder es beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt ist.
Bis zu welchem Alter gibt es die Leistungen?
Bildungsleistungen erhalten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die keine Ausbildungsvergütung bekommen. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; hierfür wird pauschal ein Betrag von 15 Euro monatlich berücksichtigt (§ 28 SGB II).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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