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Amtliche Beglaubigung in Oldenburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Oldenburg bei: Bürgerbüro Mitte · Oldenburg. Online-Terminbuchung verfügbar (Link unten).

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Oldenburg

Bürgerbüro Mitte · Oldenburg

Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg (Oldenburg)

0441 235-4444

buergerbuero-mitte@stadt-oldenburg.de

Bürgerbüro Nord · Oldenburg

Stiller Weg 10, 26121 Oldenburg (Oldenburg)

0441 235-4444

buergerbuero-nord@stadt-oldenburg.de

Gebühren (amtlich)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Je Seite, wenn die Kopie von uns gefertigt wurde: 4 Euro Je Seite, wenn die Kopie mitgebracht wurde: 6 Euro Ausnahme: Gebührenfrei für nachweisliche Rentenzwecke oder für eine GEZ-Befreiung. Die Gebühren der Bürgerbüros Nord und Mitte können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.

Gut vorbereitet zum Amt

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Benötigte Unterlagen

• Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass) • Originale der zu beglaubigenden Dokumente • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

Voraussetzungen

In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide. Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten), • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt), • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist, • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann, Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen.

So läuft es ab

nicht angegeben Das Original muss für eine Beglaubigung vorgelegt werden. Nicht beglaubigt werden dürfen: • Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden et cetera.) • Abschriften aus amtlichen Registern • Testamente • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten • Gerichtsurteile • Vereins- und Handelsregisterauszüge • eidesstattliche Versicherungen • Generalvollmachten • Schriftstücke die das Privatrecht betreffen beziehungsweise für den privaten Gebrauch benötigt werden Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benannt werden können, da diese in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist. Um den Verwaltungsaufwand für einen wörtlichen Vergleich des ausländischen Originals mit der Kopie gering zu halten, sollten Kopien grundsätzlich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros gefertigt werden. Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage • eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt) • eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung • einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (beispielsweise Russisch, Chinesisch) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.

Gut zu wissen

Dokumente und Kopien: Beglaubigung

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Oldenburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Je Seite, wenn die Kopie von uns gefertigt wurde: 4 Euro Je Seite, wenn die Kopie mitgebracht wurde: 6 Euro Ausnahme: Gebührenfrei für nachweisliche Rentenzwecke oder für eine … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Oldenburg erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro Mitte · Oldenburg, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg (Oldenburg). Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Oldenburg online?
Ja — Oldenburg bietet eine Online-Terminbuchung bzw. einen Online-Dienst an. Den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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