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Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Oldenburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Oldenburg bei: Infektionsschutz und Hygiene · Oldenburg. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Oldenburg

Infektionsschutz und Hygiene · Oldenburg

Industriestraße 1 b, 26121 Oldenburg (Oldenburg)

Mo-Fr 08:00-12:00, Mo-Do 13:30-15:30 (lt. OpenStreetMap)

0441 235-4444

gesundheitsamt@stadt-oldenburg.de

Gebühren (amtlich)

Erstbeantragung der Bescheinigung: • Die Gebühr für die Belehrung beträgt 26 Euro. • Ehrenamtlich Tätige, bei denen eine Belehrung notwendig ist (zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet Oldenburg ausüben), erhalten eine kostenfreie Belehrung. • Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwohnsitz in der Stadt Oldenburg, die für ein Schulpraktikum oder für eine Tätigkeit in einer Schülerfirma eine Belehrung benötigen, wird die Bescheinigung kostenfrei ausgestellt. Verlust der Bescheinigung: • Bei Nutzung der Online-Beantragung beträgt die Gebühr für eine Zweitschrift (Ersatzbescheinigung) 13 Euro. • Nach Absprache kann die Zweitschrift persönlich abgeholt werden. Die Gebühr beträgt dann 12 Euro.

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Voraussetzungen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

So läuft es ab

Online‑Belehrung • Die Online-Belehrung kann bequem und jederzeit von zu Hause, bei den Arbeitgebenden oder an einem anderen Ort durchgeführt werden. Es wird lediglich ein PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung mit modernem Browser benötigt. • Bei der Online-Belehrung wird in kurzen Videos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln erläutert. Im Anschluss sind Fragen zu beantworten. Die Belehrung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle Fragen korrekt beantwortet werden konnten. • Am Ende der Belehrung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen. Erst wenn der Bezahlvorgang abgeschlossen ist, wird das Gesundheitsamt über Ihre Belehrung informiert. Nach einem erfolgreichen Bezahlvorgang können Sie die Bescheinigung direkt ausdrucken oder herunterladen. Hinweis: Soweit Sie eine Kostenübernahme Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin haben oder ehrenamtlich tätig sind, melden Sie sich bitte telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609, 0441 235-8695 oder 0441 235-8696 bei uns. Dies gilt auch, wenn Sie nicht die Möglichkeit haben eine Online-Bezahlfunktion zu nutzen. Verlust der Bescheinigung • Ab sofort kann eine Abschrift online über das Formular beantragt werden. • Am Ende des Online-Antrages haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Bescheinigung per Online-Bezahlfunktion (Paypal/Visa-Karte/Mastercard) zu bezahlen. • Weitere Informationen gibt es telefonisch unter der Telefonnummer 0441 235-8609, 0441 235-8695 oder 0441 235-8696.

Bearbeitungsdauer

Online-Belehrung • Die bezahlte Online-Belehrung kann sofort heruntergeladen oder gedruckt werden. • Bei Kostenübernahme wird die Bescheinigung frühestens am nächsten Werktag, oder nach einem Wochenende/Feiertag am darauffolgenden Werktag nach der Online-Belehrung bearbeitet und mit der Post zugestellt. Für die Belehrung planen Sie bitte circa eine Dreiviertelstunde ein. Verlust der Bescheinigung • Die Abschrift wird Ihnen innerhalb von circa drei bis vier Werktagen per Post zugesandt.

Gut zu wissen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. Allgemeine Informationen Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung oder in der Gastronomie sowie der Betreuung, Pflege und auch der Kinderbetreuung tätig ist, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

Häufige Fragen

Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Oldenburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Erstbeantragung der Bescheinigung: • Die Gebühr für die Belehrung beträgt 26 Euro. • Ehrenamtlich Tätige, bei denen eine Belehrung notwendig ist (zum Beispiel für Bürgerinnen und Bürger, die eine ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtgebiet Oldenburg ausüben) … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Oldenburg erledigen?
Zuständig ist: Infektionsschutz und Hygiene · Oldenburg, Industriestraße 1 b, 26121 Oldenburg (Oldenburg). Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Oldenburg online?
Für Oldenburg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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