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Amtliche Beglaubigung in Petershagen: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Petershagen bei: Bürgerbüro · Petershagen. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Petershagen

Bürgerbüro · Petershagen

Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen

Mo-Fr 08:30-12:30 · Mo, Do 14:00-17:30 (lt. OpenStreetMap)

05702 822-0

buergerservice@petershagen.de

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Benötigte Unterlagen

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden. Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) werden nicht beglaubigt. Ausländische Dokumente dürfen von hier beglaubigt werden, sofern Sie im Original vorgelegt werden und die Kopien vom Bürgerbüro selbst angefertigt werden. Das Dokument muss zusätzlich von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt worden sein. Das Originaldokument hingegen muss unverändert sein und die Beglaubigung muss für eine deutsche Behörde vorgesehen sein. Aus Kostengründen empfiehlt es sich, bei Bewerbungen u. ä. zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen, es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz). Achtung: Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat, als Zweitschrift angefordert werden. Diese Dokumente dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.

Gut zu wissen

Betreuungsverfügung Beglaubigung

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Petershagen erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro · Petershagen, Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Petershagen online?
Für Petershagen ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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